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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 09 152 | Art. 9, 23 lit. f, und 33 Abs. 1 lit. c DBG; §§ 30 lit. f, und 31 lit. e StG. Verhältnis von Kinderunterhalts- und Sozialabzug. Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen, wenn das Kind am massgeblichen Stichtag bzw. am Ende der Steuerperiode per 31. Dezember volljährig war. Wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt aber in Erstausbildung war und ihm Unterhaltsbeiträge in einem den Sozialabzug von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG übersteigenden Umfang bezahlt wurden, sind für dieses Kind der Kinderabzug sowie der zusätzlich erhöhte Versicherungsprämienabzug zu gewähren. | Kinder; Unterhalt; Kinderabzug; Abzug; Steuerperiode; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Steuerpflicht; Kinderunterhalts; Elternteil; Sozial; Mündigkeit; Familien; Steuerpflichtig; Kinderunterhaltsbeiträge; Sozialabzüge; Alimente; Besteuerung; Recht; Leistung; Sorge; Steuerpflichtigen; Steuersubstitut; Einkommens; Verhältnisse |