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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 206 ZPO vom 2024

Art. 206 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 206 Säumnis

1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).

3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 206 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230045ForderungRecht; Vorinstanz; Parteien; Rechtsmittel; Beschwerdegegner; Klage; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Vergleich; Revision; Verfügung; Forderung; Friedensrichter; Verfahrens; Gericht; Bundesgericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverhandlung; Entscheids; Kammer; Aufsichtsbeschwerde; Beilage; Schlichtungsbehörde; Einigung; Klageanerkennung; Klagerückzug; Praxis; Beurteilung; Bezirksgericht
ZHLU230002Anfechtung einer ausserordentlichen Kündigung / Erstreckung des MietverhältnissesMieter; Berufung; Vorinstanz; Kündigung; Eingabe; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Rechtsmittel; Vorladung; Sendung; Schlichtungsbehörde; Verschiebungsanzeige; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Säumnis; Obergericht; Vermieter; Pfäffikon; Mietverhältnis; Akten; Verfahren; Streitwert; Zustellung; Oberrichter; Berufungsbeklagte; Beschluss; Bezirksgerichts; -Zimmerwohnung; Schlichtungsgesuch; Säumnisfolgen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.33-Schlichtung; Urkunde; Entscheid; Schlichtungsverhandlung; Urkunden; Zivilkammer; Akten; Parteien; Betreibung; Bestellung; Obergericht; Folgenden:; Behauptung; Apos; Verfahrens; Bundesgericht; Urteil; Obergerichts; Schlichtungsbehörde; Betreibungs; Auftragsbestätigung; ässlich
SOZKBER.2022.42-Berufung; Kinder; Recht; Apos; Ehemann; Partei; Ehefrau; Eheschutz; Rechtsanwältin; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Parteien; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Berufungsklägerin; Anschlussberufung; Urteil; Vater; Unterdeckung; Ziffer; Tochter; Frech; Thal-Gäu; Barunterhalt; Mutter; Rechtspflege; Staat; Zahlung; Honorar; Dippon
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
141 III 265Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Schlichtung; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Schlichtungsverhandlung; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Verfahren; Schweizerische; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Urteil; Entscheid; Bundesgericht; Gericht; Recht; Ordnungsbussen; Säumnisfolgen; Hinweis; Verhängung; Schlichtungsverhandlungen; Schweizerischen; Geschäftsgang; Franken; önnen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bohnet2013
SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012