Art. 205 ZPO vom 2024
Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens
1 Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.
2 Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Entscheidvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140016 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K) | Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Friedensrichteramt; Recht; Beschluss; Verwaltungskommission; Verfahren; Obergericht; Akten; Zivil; Schlichtungsgesuch; Forderung; Rechtsmittel; Parteien; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Verfahrens; Kanton; Schlichtungsverfahren; Kantons; Oberrichter; Schlichtungsverhandlung; Vorladung; Bezirksgericht; Prozess |
SG | HG.2005.61 | Entscheid Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG. 2005.61). | Patent; Klägerinnen; Maschine; Quot; Maschinen; Beklagten; Aamp;B; Klage; Gesuch; Sealy; Memorandum; Turkey; Kunde; Patentverletzung; Kunden; Recht; Gesuchs; Murat; Mizrakli; Verwarnung; Unternehmen; Türkei; Duplik; Gesuchsantwort |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 70 (4A_387/2013) | Art. 204, 209 sowie 59 ZPO; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, wenn eine juristische Person Partei ist (E. 4.3 und 4.4). Rechtsfolge der Missachtung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (E. 5).
| Schlichtung; Person; Schlichtungsverhandlung; Personen; Rechtsanwalt; Pflicht; Vertretung; Vorinstanz; Parteien; Klage; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Klagebewilligung; Sinne; Streit; Urteil; INFANGER; Schlichtungsverfahren |
87 I 126 | Wohnsitzgerichtsstand. Anfechtbare Verfügung; Natur der Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen einer persönlichen Ansprache; Zulässigkeit der Widerklage am Ort der Einleitung der Hauptklage nur bei Rechtshängigkeit der Hauptklage. | Widerklage; ängig; Recht; Hauptklage; Einschreibung; Widerbeklagte; Klage; Feststellung; Einreichung; Widerbeklagten; Frist; Gericht; Bezirksgericht; Widerkläger; Verfügung; Gallen; Feststellungsklage; Rechtshängigkeit; Antwort; Aufforderung; ündet; önliche; Urteil; Forderung; Fristansetzung; ässig; Ansprache; Verhältnis; Gerichtsstand; Beschwerdegegner |