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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 203 ZPO vom 2024

Art. 203 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 203 Verhandlung

1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.

2 Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.

3 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

4 Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 203 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230035UnterhaltUnterhalt; Schlichtung; Genehmigung; Gericht; Berufung; Kindes; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Kindsmutter; Friedensrichteramt; Verfahren; Parteien; Unterhaltsvereinbarung; Bülach; Beklagten; Kindesschutzbehörde; Vergleich; Vorinstanz; Schweizerischen; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Vereinbarung; Zivilprozessordnung; Klägers; Unterhaltsklage; Schrank; Bezirksgericht; Dispositiv; /Monat
ZHRU230035Kündigungsschutz / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Verschiebung; Recht; Vorinstanz; Verhandlung; Verschiebungsgesuch; Rechtsmittel; Arztzeugnis; Kündigung; Verfahren; Verhandlungsunfähigkeit; Gesuch; Schlichtungsbehörde; Gericht; Beschluss; Kündigungsschutz; Parteien; Frist; Verschiebungsgesuchs; Entscheid; Gesuchs; Termin; ZPO-W; RÄNDLI/BÜHLER; ZPO-F; E-Mail
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160014AufsichtsbeschwerdeObergericht; Obergerichts; Kantons; Zivilkammer; Verwaltungskommission; Rechtsverzögerung; Oberrichter; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Eingabe; Behandlung; Verfahren; Zivilkammern; Oberrichterin; Schlichtungsverhandlung; Friedensrichter; Entscheid; Kommentar; Beilage; Rekurs; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Parteien; Anträge; Abschluss; Eingang; Register; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Obergerichtspräsident
ZHVO110049Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Obergericht; Gericht; Rechtspflege; Verfahren; Kostenvorschuss; Obergerichts; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Zivilprozessordnung; Befreiung; Vorschuss; Schlichtungsbehörde; Gerichtskosten; Schweiz; Kantons; Schlichtungsgesuch; Pflicht; Leistung; Vorschüssen; Beweiserhebungen; Schweizerische; Abschluss; Instanz; Präsident; Gerichtsschreiberin; Gürber; Friedensrichteramt; Erbteilungsklage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jent-Sørensen, Sarbach, Schweizer 2. Aufl., Zürich2015
Peter, SchweizerBerner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung2012