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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 200 ZPO vom 2024

Art. 200 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden

1 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.

2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (1) besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.

(1) SR 151.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 200 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220037Forderung (Zuständigkeit)Berufung; Pacht; Parteien; Vorinstanz; Zuständigkeit; Beklagten; Verfahren; Pachtvertrag; Recht; Entscheid; Gebäude; Lager; Vertrag; Berufungskläger; Tatsache; Schlichtung; Klage; Rückbau; Pachtobjekt; Berufungsverfahren; Beschluss; Urteil; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Vergleich; Rückbaupflicht; Sinne; Gericht
ZHNG130008Paritätische SchlichtungPacht; Schlichtung; Streitigkeiten; Geschäftsräume; Friedensrichter; Schlichtungsbehörde; Pachtsachen; Miete; Geschäftsräumen; Kanton; Obergericht; Erwägungen; Obergerichts:; Mietgericht; Zuständigkeit; Friedensrichters; Botschaft; Terminologie; Honegger; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger; Kantonen; Hauser/Schweri/Lieber; GOG-Kommentar; Zivilkammer; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140012Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 30. April 2014 (BV130028-I)Rekurs; Rekurrent; Rekursgegnerin; Schlichter; Rekurrenten; Verbände; Schlichtungsbehörde; Miete; Mieter; Vorschlag; Recht; Bezirks; Interesse; Vorschlags; Bezirksgericht; Entscheid; Interessen; Vorschlagsrecht; Wahlvorschläge; Wahlvorschlag; Wahlbehörde; Beschluss; Beisitzer; Person; Pacht; Schlichters
ZHVR140005Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 (BP140051)Rekurrent; Rekurs; Rekurrenten; Verbände; Rekursgegner; Schlichtungsbehörde; Schlichter; Miete; Recht; Interesse; Mieter; Wahlbehörde; Interessen; Vorschlag; Bezirk; Beschluss; Verband; Mitglied; Wahlvorschläge; Gehör; Pacht; Verfahren; Vermieter; Person; Bezirksgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit
141 III 439Art. 122 Abs. 2 BV; Art. 3 sowie 200 Abs. 1 ZPO; Grundsatz der paritätischen Vertretung bei den Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen. Der bundesrechtlich festgeschriebene Grundsatz der paritätischen Vertretung bei den Schlichtungsbehörden bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen stellt eine Ausnahme von der Autonomie der Kantone bei der Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden in Zivilsachen dar (E. 2). Als Schlichter vermieter- und mieterseits soll nur tätig sein, wer eindeutig der Vermieter- oder der Mieterseite zugeordnet werden kann. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines vorschlagsberechtigten Mieterverbands ist, erlaubt noch nicht, sie eindeutig der Mieterseite zuzuordnen. Eine eindeutige Zuordnung zur Mieterseite setzt zusätzlich voraus, dass die betreffende Person auch das Vertrauen des Interessenverbands geniesst, was sich darin ausdrückt, dass dieser sie zur Wahl vorschlägt (E. 3 und 4.1). Miete; Mieter; Schlichtungsbehörde; Mitglied; Bezirks; Mieterseite; Bezirksgericht; Person; Pacht; Spahn; Schlichter; Vermieter; Parität; Interessen; Mieterverband; Meilen; Schlichtungsbehörden; Regula; Zivil; Paritätischen; Beschluss; Kanton; Verband; Wahlbehörde; Mieterinnen; Rauber; Grundsatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017