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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 200 ZGB vom 2024

Art. 200 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 200 IV. Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 200 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.53-Berufung; Apos; Berufungsbeklagte; Recht; Schuld; Berufungsbeklagten; Ehemann; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Betrag; Ehefrau; Zahlung; Auseinandersetzung; Liegenschaft; Schulden; Beweis; Urteil; Gericht; Säule; Errungenschaft; Darlehen; Familie; Berufungsverfahren; Rechtsbegehren; Parteien; Vater
SOZKBER.2023.11-Beruf; Berufung; Apos; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Vorderrichterin; Kinder; Recht; Anschlussberufung; Ehefrau; Ehemann; Parteien; Urteil; Zeuge; Unterhalt; Betrag; Einkommen; Beweis; Berufungsbeklagten; Möbel; Berufungsklägers; Rechtskraft; Höhe; Anschlussberufungsklägerin; Ziffer; Investition; Aktien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 559Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Der beim Verkauf der Aktien einer Unternehmung, die zum grössten Teil Eigengut des Ehemannes war, realisierte Mehrwert führt nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, wenn der Ehemann für den Arbeitseinsatz durch (seiner Errungenschaft zugefallene) Bezüge aus dem Unternehmen angemessen entschädigt worden ist. Beklagten; Errungenschaft; Aktien; Unternehmen; Mehrwert; Ersatzforderung; Eigengut; Verkauf; Vorinstanz; Bezüge; Güterrecht; Obergericht; GEISER; HAUSHEER/; Urteil; Arbeitseinsatz; Güterstand; Auseinandersetzung; Parteien; Veräusserung; Unternehmens; Hinweis; Geschäftsführer; Entschädigung; Berufung; Unternehmung
123 III 152Art. 9d SchlT ZGB, Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB; güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Das neue Ehegüterrecht ist gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB auch anwendbar, wenn im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf vor dem 1. Januar 1988 die Berechnung der Ersatzforderungen anderer Gütermassen (Art. 206 und 209 ZGB) zu prüfen ist (E. 5b). Da für die Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung abzustellen ist, erübrigt sich eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB (E. 5c). Die Arbeitsleistung eines Ehegatten, die zur Werterhöhung eines Vermögensgegenstandes führt, rechtfertigt eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft des betreffenden Ehegatten gegenüber der Gütermasse, welcher der Vermögensgegenstand angehört (E. 6a). Haben das Eigengut und die Errungenschaft eines Ehegatten den Erwerbspreis aufgebracht, erfolgt die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft nach dem Grundsatz des Übergewichtes des Beitrages; der anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu. Ist an der Finanzierung zusätzlich ein Drittkredit beteiligt, ist dieser zum Zweck der Aufteilung allfälliger Mehr- oder Minderwerte auf die beteiligten Gütermassen anteilsmässig aufzuteilen (E. 6b).
Eigengut; Gütermasse; Errungenschaft; Beklagten; Ersatzforderung; Liegenschaft; Hypothek; Gütermassen; Ehegatte; Ehegatten; Mehrwert; Investition; Auseinandersetzung; HAUSHEER; Minderwert; Vorinstanz; Verkehrswert; Veräusserung; Erwerb; SchlT; Zeitpunkt; Minderwerte; Parteien; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Verkauf; Investitionen; Grundstück; Berechnung; Zusammenhang

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch2010
-Berner 1992