DO Art. 200 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 200 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 200 Mancanzas ch’il cumprader ha enconuschì

1 Il vendider n’è betg responsabel per mancanzas ch’il cumprader ha enconuschì il mument da la cumpra.

2 Per mancanzas ch’il cumprader avess stuì realisar, sch’el fiss st attent en moda normala, è il vendider mo responsabel, sch’el ha garantì ch’ellas n’existian betg.


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Art. 200 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Beklagten; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Leasingvertrags; Irrtum; Vertrag; Lieferant; Kläger; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Lieferantin; Vertrags; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Behauptung
ZHPP150014ForderungVorinstanz; Anpassung; Fahrzeug; Mangel; Räder; Beklagten; Zeuge; Regen; Anpassungsarbeit; Anpassungsarbeiten; Mängel; Beweis; Recht; Reifen; Zeugen; Vibrieren; Streifen; Regenlamellen; Vibration; Felgen; Vibrationen; Betreibung; Gericht; Mängelrüge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 145Art. 200, 201 und 203 OR; Grundstückkaufvertrag; Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses. Übersicht über die Voraussetzungen, unter denen ein Verkäufer haftbar wird (E. 3). Mängel, die dem Käufer beim Kauf bekannt sind (E. 6). Prüfungs- und Rügepflicht, falls der Erwerber das Haus vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch in Besitz nimmt (E. 7). Absichtliche Täuschung durch den Verkäufer (E. 8). Azione; Tribunale; Acqua; Corte; Insufficiente; Esistenza; Appello; Sennonché; SCHUMACHER/RÜEGG; Verkäufer; Edificio; Accordo; GIGER; HONSELL; Autorità; Mängel; Pretore; Cantone; Ticino; Nella; Esame; Assenza; Accertamento; Applicazione; Ordinaria; Kommentar; Grundstückkauf; Accettazione; Obbligo; Importanza
81 II 56Liegenschaftskauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Die Bestimmungen von Art. 201 OR betreffend die Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers gelten auch für zugesicherte Eigenschaften (Erw. 2). Art. 201 OR ist auch auf den Liegenschaftskauf anwendbar; Grundsätze für die Bemessung der Prüfungs- und Rügefrist (Erw. 3).
Prüfung; Eigenschaft; Mängel; Käufer; Kaufsache; Verkäufer; Zusicherung; Eigenschaften; Prüfungs; Verkäufers; Rüge; Recht; Urteil; Liegenschaftskauf; Rügepflicht; Käufers; önne; ährend; Rügefrist; Vorschrift; Mängelrüge; Mängeln; Gewährleistung; Geschäftsgang; Mangel; önnen; Zusicherungen; Pflicht; Empfang; Zivilabt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeinrichBasler Obligationenrecht I2020