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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 20 URG vom 2023

Art. 20 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch

1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.

2 Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.

3 Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.

4 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220171Forderung (URG)Klage; Gericht; Vergütung; Rechnung; Parteien; Beklagten; Verwertungsgesellschaft; Streit; Nutzer; AnwGebV; Vergütungsansprüche; Verfügung; Eigengebrauch; Handelsgericht; Urteil; Forderung; Sachverhalt; Klageantwort; Frist; Prozessvoraussetzungen; Rechnungen; Urheber; Gerichtskosten; Streitwert; Parteientschädigung; Handelsrichter; Forderungen
ZHHG220157Forderung (URG)Klage; Gericht; Beklagten; Vergütung; Verfügung; Parteien; Verwertung; Eigengebrauch; Rechnung; Werke; AnwGebV; Urheber; Tarif; Klageantwort; Zustellung; Bundesgericht; Handelsgericht; Urteil; Forderung; Sachverhalt; Werken; Vergütungsansprüche; Verwertungsgesellschaft; Frist; Prozessvoraussetzungen; Gerichtskosten; Streitwert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKEIV.2022.10-ützt; ProLitteris; Urheber; Forderung; Vergütung; Partei; Obergericht; Urheberrecht; Werke; Parteien; Tarif; Zivilkammer; Klage; Verfahren; Eigengebrauch; Tarife; Nutzer; Schätzung; Netzwerkvergütung; Reprografie; Netzwerkvergütungen; Verwertungsgesellschaft; Nutzungen; Forderungen; Betrag; Vergütungen; Leistungen; Rechnung
SOZKEIV.2022.5-ützt; ProLitteris; Urheber; Vergütung; Partei; Forderung; Urheberrecht; Werke; Parteien; Zivilkammer; Obergericht; Eigengebrauch; Tarife; Nutzer; Netzwerkvergütung; Reprografie; Netzwerkvergütungen; Verwertungsgesellschaft; Nutzungen; Klage; Verfahren; Vergütungen; Rechnung; Einschätzung; Parteientschädigung; Entscheid; Urheberrecht:; Urteil; Vizepräsident
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 616 (4A_295/2014)Art. 19 URG; Vervielfältigungen durch Dritte im Rahmen des Eigengebrauchs; Umfang der zulässigen Vervielfältigung von Werkexemplaren. Beurteilung der Zulässigkeit eines Dokumentenlieferdienstes einer Bibliothek (E. 3.1-3.6). Art. 19 Abs. 2 URG schliesst die Weitergabe einer zulässigerweise erstellten Kopie an den Berechtigten durch Versendung per Post oder per E-Mail nicht aus (E. 3.4). Umfang der zulässigen Vervielfältigung durch Dritte (E. 3.5). Begriff der im Handel erhältlichen "Werkexemplare" nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG (E. 3.6). Kopie; Werke; Werkexemplar; Vervielfältigung; Eigengebrauch; Bibliothek; Zeitschrift; Werkexemplare; Handel; Urheber; Urheberrecht; Sinne; Recht; Eigengebrauchs; Verlag; Zeitschriften; Auslegung; Vorinstanz; Interessen; Berechtigte; Werkexemplaren; Urheberrechts; Dokumente; Verlage
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; ESchK; Vergütung; Urteil; Verwertung; Tarifs; Rechte; Radio; Bundesgericht; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Tarife; Aufnahmen; Schutz; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Fragen; Schweiz; Verfahren; Verwendung; Tonbildträger; Schiedskommission; Sendezwecken

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3865/2015UrheberrechtTarif; Quot;; Vorinstanz; Vergütung; Zusatz; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Quot;GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Radio; Gästezimmern; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Urheberrecht; Fernseh; Empfang; Verfügung; Rückwirkung; Verfahren; Verwertung
B-1769/2010UrheberrechtQuot;; Tarif; Recht; Tonbildträger; Festlegung; Handel; Tonträger; Vergütung; Ton­; Künstler; Recht; Vorinstanz; Darbietung; Urheber; Vervielfältigung; Daten; Tarifs; Abkommen; Sendung; Verwertung; Urheberrecht; Sinne; Werke; Tonaufnahme; Datenträger