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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 20 StGB vom 2024

Art. 20 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 20 Zweifelhafte Schuldfähigkeit

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220524Versuchter Diebstahl etc.Berufung; Berufungskläger; Dossier; Massnahme; Urteil; Staat; Schuld; Sinne; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Berufungsklägers; Gutachterin; Therapie; Gutachten; Beschuldigte; Behandlung; Verfügung; Störung; Recht; Taten; Schuldfähigkeit; Antrag; Antragsgegner; Gewalt; Hausfriedensbruch; Vorinstanz; Gericht
ZHSB220407Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Urteil; Berufung; Verteidigung; Probezeit; Vorinstanz; Kokain; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; BetmG; Winterthur/Unterland; Betäubungsmittel; Gericht; Gramm; Gesamtstrafe; Busse; Betäubungsmittelgesetz; Sinne; Dispositiv; Vollzug; Asservat-Nr; Widerruf; Bülach; Bezirksgericht; Verfahren; Verbrechen; Vollzug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.68-Beschuldigte; Beschuldigten; Schuss; Person; Lokal; Recht; Personen; Aussage; Toilette; Privatkläger; Urteil; Korridor; Waffe; Lebens; Vorhalt; Staat; Schussabgabe; Aussagen; Apos; Körper; Rechtsanwalt; Pistole; Berufung; Körperverletzung; äter
SOSTBER.2022.44-Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Urteil; Solothurn; Schuldfähigkeit; Staat; Einsicht; Psychose; Einsichts; Recht; Berufung; Urteils; Medikament; Sachbeschädigung; Begutachtung; Medikamente; Einsichtsfähigkeit; Medikation; Verfahren; Befehl; Verteidiger; Vorinstanz; Störung; Gutachten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 176Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Begutachtung; Beizug; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; HABERMEYER; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beschwerdeführers; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; ändigen
143 IV 49 (6B_646/2016)Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG; Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung. Art. 97 Abs. 3 StGB hat entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (E. 1). Verjährung; Recht; Urteil; Jugendstrafrecht; Recht; Verjährungsfrist; Verfahren; Verfahren; E-JStG; Unterbrechung; Fristen; Ruhen; Verjährungsfristen; Erwachsene; Bestimmungen; VE-JStG; Vergewaltigung; Freiheitsstrafe; Gesetzgeber; E-StGB; Nötigung; Gesetzes; Hinweis; Vorentwurf; Kantons; Verfolgungsverjährung; Taten; VE-StGB; Jugendliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2730/2017Asyl und WegweisungWegweisung; Gericht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Eritrea; Person; Flüchtling; Wegweisungsvollzug; Heimat; Ausreise; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Nationaldienst; Verfügung; Verfahren; Desertion; Vollzug; Wegweisungsvollzugs; Heimatstaat; Rückkehr; Staat; Militär; Sinne; Urteil
D-2114/2010Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)Beschwerde; Beschwerdeführers; Gericht; Recht; Schweiz; Bundes; Ehefrau; Urteil; Interesse; Wegweisung; Verfügung; Vollzug; Aufhebung; Kantons; Freiheit; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Kosovo; Kantonsgericht; Rechtsvertreter; Ausländer; Rück; Sinne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.34Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz)Beschuldigte; Kunde; Kunden; Stiftung; Daten; Apos;; Beschuldigten; Bundes; System; Zugriff; Stiftungen; Basel; Mitarbeiter; Recht; Karte; Person; Täter; Recht; Behörden; Dokument; Tamp;F; Dokumente; Sinne; Schweiz; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
TrechselPraxis StGB, Zürich2021
Schweizer, TrechselPraxis, 4. Auflage 2021