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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 20 IPRG vom 2023

Art. 20 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 20 gewöhnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer natürlichen Person

1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:

  • a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
  • b. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
  • c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
  • 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (1) über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.

    (1) SR 210

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 20 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ190069Zuständigkeit / RechtsverzögerungKESB-act; Recht; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Aufenthalt; Amtsgericht; Bezirks; Deutschland; Waldshut-Tiengen; Bülach; Bezirksrat; Entscheide; Rechtsschutzinteresse; Beiständin; Aufenthalts; Erwachsenen; Unterbringung; Konto; Behörde; Zuständigkeit; Rechtsverzögerung; Gericht; Verfahrens
    ZHLC180026Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Schweiz; Gericht; Verfahren; Beklagten; Aufenthalt; Mutter; Polen; Kinder; Urteil; Sinne; HKsÜ; Vater; Vorinstanz; Zuständigkeit; Tochter; Obhut; Zivil; Massnahme; Klage; Entscheid; Familie; Abteilung; Krakau; Sorge; Bezirksgericht; Klägers; Parteien
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.158VorsorgeauftragVorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Türkei; Interessen; Entscheid; Wohnung; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Vermögens; Beistand; Erwachsenen; Schulden; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung
    SGB 2017/61Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff. Wohnsitz; Aufenthalt; Obhut; Aufenthalts; Vater; Schweiz; Jugendwohngruppe; Entscheid; Aufenthaltsort; Eltern; Gemeinde; Kindes; Mutter; Unterbringung; Sorge; Recht; Wohnsitze; Verfügung; Wohnsitzes; Vorinstanz; Jugendliche; Kanton; Kostenübernahme; Einverständnis; Einverständniserklärung; Tochter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 205Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5).
    Regeste b
    Art. 31 und aArt. 220 StGB; Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen; Strafantragsfrist. Das Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen ist ein Dauerdelikt. Die Strafantragsfrist beginnt bei der Tatvariante der "Weigerung der Rückgabe" ab dem Zeitpunkt, in welchem der rechtswidrige Zustand aufhört. Der zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Antrag umfasst auch das nachfolgend weiter andauernde strafbare Verhalten (E. 6.3 und 6.4).
    Schweiz; Recht; Aufenthalt; Urteil; Antrag; Unmündigen; Ukraine; Dauerdelikt; Antrag; Entziehen; Brugg; Recht; Staat; Zustand; Kindes; Aufenthalts; Verhalten; Freiheitsberaubung; Vorinstanz; Person; Barkeit; Sorge; Zuständigkeit; Obhut; Entziehens; Bezug; Aufenthaltsort
    137 II 122 (1C_420/2010)Art. 11 Abs. 3 aOHG, Art. 17 Abs. 1 OHG, Art. 23 ff. ZGB; opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff. Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 11 Abs. 3 aOHG (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 OHG) richtet sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB (E. 3.5 und 3.6). Allein aus der Unmöglichkeit der regelmässigen Rückkehr eines in Saudi-Arabien Studierenden zu schliessen, dieser habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, verletzt Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 ZGB (E. 3.7). Wohnsitz; Saudi-Arabien; Schweiz; Wohnsitzbegriff; Person; Sozialversicherungsgericht; Opfer; Sachverhalt; Hinweisen; Recht; Aufenthalt; Eltern; Sinne; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Entschädigung; Genugtuung; Absicht; Vermutung; Umstände; Gehör; Anlehnung; öffentlich-rechtlichen; Wohnsitzes; Universität; Vorinstanz; Lebensmittelpunkt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2862/2021Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassWohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Person; Rechtspflege; Verfügung; Akten; Gesuch; Urteil; Ausland; Tochter; Lebens; Beschwerde-act; Formular; Sozialhilfe; Zuständigkeit; Stadt; Lebensmittelpunkt; Kosovo; Witwenrente; Kanton; Schweizer; Orlando; Vanoli; Rechtsanwalt
    C-6038/2017EingliederungsmassnahmenSchweiz; Wohnsitz; Recht; Bundes; Leistung; Vorinstanz; Verfügung; IV-Stelle; Wiedererwägung; Urteil; Mutter; Voraussetzung; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Anspruch; Geburt; Voraussetzungen; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Invalidenversicherung; Leistungen; Geburtsgebrechen; Hinweis; ässig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Staehelin, Kostkiewicz Kommentar2015
    SchnyderBasler Kommentar IPRG2013