E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 2 VwVG vom 2022

Art. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 2 Anwendbarkeit

1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwendung.

2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.

3 Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 (1) über die Enteignung nicht davon abweicht. (2)

4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (3) nicht davon abweicht. (4)

(1) SR 711
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
(3) SR 173.32
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/458ômage; Suisse; UE/AELE; ’assuré; éside; écision; ’indemnité; ésidence; ’il; ériode; Caisse; ’est; évrier; ’assurance; èglement; éjour; Assurance-chômage; écembre; ’assurance-chômage; ’Etat; était; Règl; éférence; ’intimée; éférences
VDHC/2024/451écision; LPA-VD; édéral; édure; Chambre; ésidente; écitée; -après; élai; ’expertise; éans; écisions; Bovay; L éposé; ’est; étant; L’arrêt; TRIBUNAL; CANTONAL; CHAMBRE; RECOURS; CIVILE
Dieser Artikel erzielt 44 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 408 (1C_597/2020)
Regeste
Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
Auskunft; Staat; Beschluss; SIS-II-Beschluss; Recht; Schengen; Untersuchung; Bundes; Behörde; Verordnung; Ausschreibung; Daten; Stellungnahme; Staates; Schweiz; Person; Informationen; Mitgliedstaat; Personen; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Urteil; Auskunftserteilung; Auskunftsverweigerung; Entscheid
143 III 65 (5A_299/2016)Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). Entscheid; Pflegeeltern; Beistand; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Anhörung; Beistandsperson; Mutter; Urteil; Entlassung; Pflegekind; Recht; Entscheidungen; Eltern; Gehör; Beschwer; Sinne; Beistandswechsel; Person; Behörde; Gesetzes; Verfahren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2022.32Verfahren; Akten; Verfahrens; Bundes; Beschwerde; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Untersuchung; Einsicht; Fedpol; Beschwerdegegner; Verfahrensleitung; VStrR; Einsetzung; Verfahrens; Aktenverzeichnis; Bundesamt; Polizei; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Verfügung; Antrag; Verfahrensakten
RR.2021.242Recht; Schlussverfügung; Frist; Beschwerdekammer; Zustellung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Abholung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdefrist; Apos;; Entscheid; Sendung; Zustellfiktion; Verfahrens; Filter; Mitteilung; Tribunal; Entscheide; Rechtsanwalt; Moritz; Staatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Herausgabe; ächlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend: Praxis]2016
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich2008