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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 2 URG vom 2023

Art. 2 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 2 2. Titel: Urheberrecht1. Kapitel: Das Werk Werkbegriff

1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.

2 Dazu gehören insbesondere:

  • a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
  • b. Werke der Musik und andere akustische Werke;
  • c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
  • d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
  • e. Werke der Baukunst;
  • f. Werke der angewandten Kunst;
  • g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
  • h. choreographische Werke und Pantomimen.
  • 3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.

    3bis Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. (1)

    4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 2 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
    ZHUE210072NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Urheber; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Quelle; Recht; Gericht; Quellen; Verfahren; Quellenangabe; Untersuchung; Täter; Urheberrecht; Auflage; Anzeige; Antrag; Urheberrechts; Beschwerdeführers; Verfolgung; Voraussetzung; See/Oberland; Wichtigtuer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2012.95Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber; Quot; Stuhl; Urheberrecht; Stühle; Möbel; Kreuzzargenstuhl; HfG-Barhocker; Klage; Beklagten; Lizenzvertrag; Sitzfläche; Gericht; Expertise; Lizenznehmer; Unterlizenz; Über; Urheberrechts; Handelsgericht; ützt
    SGB 2008/70UrteilÖffentliches Beschaffungswesen, freihändige Vergabe, Art. 16 lit. d VöB (sGS 841.11). Unzulässigkeit der freihändigen Vergabe eines Architekturauftrags für das Projekt Klanghaus Toggenburg mangels Vorliegens konkreter Vorarbeiten, welche künstlerische Besonderheiten oder Schutzrechte des geistigen Eigentums dokumentieren (Verwaltungsgericht, B 2008/70). Architekt; Klang; Beschwerde; Klanghaus; Projekt; Beschwerdegegner; Architektur; Vorinstanz; Vergabe; Quot; Schweiz; Schweizer; Peter; Recht; Architekten; Verfahren; Auftrag; Interesse; Schutz; Toggenburg; Architekturleistungen; Zumthor; Sinne; Gallen; Anbieter; Ostschweiz; Beschwerdegegners
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 617 (2C_685/2016)Art. 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 lit. e und f, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 2 URG; Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ; Art. 8 WCT; Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels; entschädigungsfreier Privatgebrauch. Wenn ein Hotel mittels eigener Antenne Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Hotelzimmer weiterleitet, liegt eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG (und nicht ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) vor (E. 5.1). Aufgrund der Kritik in der Lehre (E. 5.2.2), des Wortlautes der Bestimmung (E. 5.2.3), der seit 1993 weiter entwickelten völkerrechtlichen Verpflichtungen (E. 5.2.4) und der entsprechenden Rechtsprechung (E. 5.2.5) ergibt sich (in teilweiser Abkehr von BGE 119 II 51), dass die Weitersendung von Werken in Gästezimmer von Hotels eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 RBÜ darstellt, weshalb Art. 22 Abs. 2 URG nicht anwendbar ist (E. 5.2.6). Der Konsum von Radio- und Fernsehsendungen in Hotelzimmern stellt auch keinen entschädigungsfreien Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG dar (E. 5.3). Hotel; Urheber; Urteil; Werke; Gästezimmer; Recht; Urheberrecht; Weitersendung; Hotels; Werken; Sinne; Radio; Gästezimmern; Vorinstanz; Tarif; Bundesgericht; Zusatz; Hotelzimmer; Schweiz; ESchK; Wiedergabe; Vergütung; REHBINDER; Urheberrechts; Wahrnehmbarmachen; Verwertung
    143 III 373 (4A_115/2017)Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f URG; Urheberrechtsschutz; Werk-Individualität. Anforderungen an die urheberrechtliche Individualität eines Werks der angewandten Kunst (E. 2). Barhocker; HfG-Barhocker; Vorinstanz; Barhockers; Sitzfläche; Gestaltung; Individualität; Schutz; Formen; Urteil; Recht; Möbel; Modell; Hocker; Elemente; HfG-Barhockers; Erwägung; Träger; Kunst; Modelle; Urheber; Werke; Formgebung; Urheberrecht; Stiftung; Robin; Stilrichtung; Erwägungen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Hand Urheberrechtsgesetz2012
    Barrelet, EgloffKommentar zum Urheberrechtsgesetz2008