Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
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3 Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4 Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
(1) SR 192.12Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB230014 | Auskunft etc. / Vorschuss | Recht; Gericht; Daten; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Auskunftsrecht; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Verfügung; Gesuch; Beschluss; Streitwert; Anspruch; Klagen; Kanton; Obergericht; Akten; Entschädigung; Schadenersatz; Parteien; Datensammlung; Durchsetzung; Oberrichter |
ZH | HG180064 | Datenschutz | Daten; Recht; Person; Beklagten; Personen; Klägern; Urteil; Parteien; Gericht; Interesse; Klage; Behörde; Personendaten; Behörden; Datenübermittlung; Bundesgericht; Verbot; Verfahren; Persönlichkeit; Ausland; US-Behörde; Datenschutz; Streitwert; Rechtsbegehren; US-Behörden; Parteientschädigung; Kundenbeziehung; Schweiz; Bekanntgabe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2017.66 | Empfehlung der Datenschutzbeauftragten | IV-Stelle; Bundes; Gutachten; Gutachter; Recht; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Urteil; Herausgabe; Statistik; Organ; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch; Aufwand |
SO | VWBES.2017.68 | Empfehlung der Datenschutzbeauftragten | IV-Stelle; Bundes; Gutachten; Gutachter; Recht; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Herausgabe; Statistik; Organ; Datenschutzbeauftragte; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Aufwand |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 486 (5A_701/2020) | Regeste Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3). | Betreibung; Forderung; SchKG; Gesuch; Betreibungsamt; Zahlung; Recht; Schuldner; Betreibungsregister; Zahlungsbefehl; Verfahren; Urteil; Nichtbekanntgabe; Rechtsvorschlag; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubiger; Weisung; Bekanntgabe; Eintrag; Regelung; Beschwerdeführers; Zustellung; Zahlungsbefehls; Oberaufsicht; Steueramt; Gesuchs |
144 I 126 (1C_598/2016) | Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). | Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2018.245 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). | Recht; Rechtshilfe; Bundes; Konto; Verfahren; Apos;; Beschlagnahme; Behörde; Staat; Rechtshilfeersuchen; Entscheid; Geldwäscherei; Verfahren; Bundesgericht; Urteil; Bundesgerichts; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Ukraine; Verfügung; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts |
RR.2017.260 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Staat; Delikt; Rechtshilfeersuchen; Bundesanwaltschaft; Unterlagen; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Konten; Behörde; Zusammenhang; Delikte; Apos;; Bundesstrafgericht; Übersetzung; Bankunterlagen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Gelder; Beiträge; Unternehmen; Zweck; üglich |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Hand Datenschutzgesetz [DSG] | 2015 |
- | Hand zum Datenschutzgesetz | 2008 |