E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2 ATSG vom 2024

Art. 2 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 2 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE160011Nichtanhandnahme Mitwirkung; Mitwirkungs; Mitwirkungspflicht; Auskunft; Lohnabrechnungen; Unterlagen; Recht; Anzeige; Arbeitslosenkasse; Staatsanwaltschaft; Arbeitgeber; Mitarbeiter; Auskunfts; Nötigung; Pflicht; Person; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführers; Bundes; Arbeitnehmer; Recht; Raumpflegerin; -Mitarbeiter; Vorgehen; ässig
SOVSBES.2019.17Ergänzungsleistungen AHVVermögens; AK-Nr; Darlehen; Vermögensverzicht; Leistung; Betrag; Beschwerdeführers; Ergänzungsleistung; Recht; Darlehens; Ergänzungsleistungen; Einsprache; Bezug; Akten; Vertrag; Auszahlung; Parteien; Verzicht; Freizügigkeitsguthaben; Vergütung; Dokument; Anspruch; Parteientschädigung; Ausgaben; Person; Summe; Rückzahlung; Solothurn; Einnahmen
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/204Entscheid Revisionsweise Einstellung der ganzen IV-Rente. Gutachterliche Beurteilung beweiskräftig. Verbesserung Gesundheitszustand. Invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2019, IV 2017/204). IV-act; Gesundheitszustand; Recht; Rente; Störung; Arbeitsunfähigkeit; Gutachten; Stellung; Diagnose; Behandlung; Gutachter; Ambulatorium; Stellungnahme; Untersuchung; Medikamente; Leistung; Hinweis; Begutachtung; Beschwerden; Befunde; Medikamenten; Diagnosen; Arbeitsfähigkeit; Revision
SGBV 2016/25Entscheid Art. 34a BVG (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung), Art. 66 Abs. 2 ATSG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) und Vorsorgereglement; Überentschädigungsberechnung: Beim mutmasslich entgangenen Verdienst sind nur Einkommen zu berücksichtigen, welche die versicherte Person ohne erlittenen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch noch) erzielt hätte. Zu den anrechenbaren Einkünften gehört das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Dieses bemisst sich beim Wegzug ins Ausland nur dann nach dem dortigen Arbeitsmarkt, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte. Soweit die versicherte Person neue medizinische Tatsachen geltend machen will, so hat sie sich diesbezüglich für eine Revision der Rente an die IV-Organe zu wenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2018,BV 2016/25). Invaliden; Recht; Überentschädigung; Einkommen; Vorsorge; Verdienst; Überentschädigungsberechnung; Arbeitsmarkt; Erwerbseinkommen; Invalideneinkommen; Rente; Rechtsvertreter; Invalidenrente; Nebenerwerb; Reinigungsfachkraft; Höhe; Person; Invalidität; Urteil; Bundesgericht; Klage; Leistungen; Einkünfte; Mitarbeiterin; Pensionskasse; Invalidenversicherung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 369 (9C_716/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3).
Ausgleichskasse; Rückerstattung; Visana; Pauschalbeträge; Rückerstattungspflicht; Erlass; Urteil; Krankenversicherer; Verwaltung; Recht; Leistung; Prämien; Zahlung; Rückforderung; Ergänzungsleistung; Kanton; Kantons; Ergänzungsleistungen; Zahlstelle; Vorsorge; Anspruch; Verfügung; Leistungen; Person; Entgegennahme; Pauschalbetrag
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG- 3. Aufl., Zürich2015
-ATSG- 3. Aufl.2015