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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 19a ZGB vom 2024

Art. 19a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 19a b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (1)

1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.

2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150153Nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG)Beschwerde; Recht; Betreibung; Beschwerdegegner; Biger; Gläubiger; Beschwerdeführer; Betreibungs; Gesuch; Verfahren; Betreibungsamt; Vorinstanz; Mutter; Unentgeltliche; Rechtsvorschlag; Träglich; Gläubigerwechsel; Trägliche; Rechtspflege; Gesuchs; SchKG; Bewilligung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Partei; Zustimmung; Beschwerdegegners; Träglichen; Beschwerdeführern; Gericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/225, B 2019/229Entscheid Art. 80a und Art. 82 AsylG; Sozialhilfe bzw. Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, Zuweisung an Gemeinde. Art. 82 Abs. 1 AsylG beschränkt den Rechtssetzungsspielraum der Kantone, indem abgewiesenen Asylbewerbern, die innerhalb der Ausreisefrist und auch später die Schweiz nicht verlassen, lediglich ein Anspruch auf Nothilfe zukommt. Deshalb bedarf die Reduktion der Unterstützung auf Nothilfe weder einer eigenständigen kantonalen Rechtsgrundlage noch einer entsprechenden Verfügung. Die Zu- oder Umteilung von Nothilfebezügern greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (Verwaltungsgericht, B 2019/225, B 2019/229). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 8C_225/2020, vorher 2D_14/2020).
SGB 2018/49Entscheid Ausländerrecht, Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.A. und ihre Tochter K. (geb. 2001) reisten am 26. November 2016 zurück nach Serbien, nachdem ihnen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren. Alleine deshalb, dass in der Schweiz Verwandte leben, begründet noch keine Annahme eines Härtefalls. Weiter ist K. finanziell noch von ihrer Mutter abhängig, deren finanziellen Verhältnisse nicht gesichert sind. Schliesslich handelt es sich bei den Schwierigkeiten, sich im Heimatland einzugliedern, um allgemeine Konsequenzen, die für einen Grossteil von Ausländern und deren Kinder gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Es ist zwar verständlich, dass Personen wie K. , welche in der Schweiz geboren sind, hier die Schule besucht haben und aufgrund ihrer Minderjährigkeit bei Rückkehr der Eltern ins Heimatland diesen folgen müssen, zunächst mit ihrem Schicksal hadern. Es wäre jedoch am Gesetzgeber gelegen gewesen, für solche Fälle eine generelle Ausnahmeregelung zu treffen. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann hierfür jedoch nicht angerufen werden; die Voraussetzungen des persönlichen Härtefalls sind vielmehr restriktiv handzuhaben (Verwaltungsgericht, B 2018/49). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
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