Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
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3 Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen. (2)
(1) SR 151.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG220014 | Kündigungsschutz / Anfechtung | Mietzins; Mietzinserhöhung; Recht; Kündigung; Methode; Klägerinnen; Ertrag; Vorinstanz; Berufung; Ertrags; Rechtsprechung; Ertragsoptimierung; Vermieter; Vermieterin; Beklagten; Ertragsoptimierungskündigung; Mietverhältnis; Mieter; Bundesgericht; Entscheid; Liegenschaft; Verfahren; Erhöhung; Parteien; Anpassung |
ZH | LB220040 | Forderung | Berufung; Vorinstanz; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Parteien; Beklagten; Klage; Parteientschädigung; Bezirksgericht; Entscheidgebühr; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Beschluss; Berufungskläger; Verfahren; Umtriebe; Akten; Klägers; Erwägungen; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Hochuli; Berufungsbeklagte; Forderung; Eingabe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VV160002 | Umteilung Prozess betreffend Dienstbarkeit | Bezirk; Bezirks; Bezirksgericht; Friedensrichter; Umteilung; Klage; Verwaltungskommission; Gericht; Bezirksgerichts; Verfahren; Parteien; Recht; Anträge; Entscheid; Stellung; Mitglied; Ausstand; Schlichtungsverfahren; Antrag; Stellungnahme; Beklagten; Zuständig; Aufsichtsbehörde; Ersatzrichter; Anschein; Sinne |
ZH | VO120069 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Kanton; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Gesuchs; Gesuchsteller; Staats; Staatshaftung; Obergericht; Verfahren; Kantons; Obergerichts; Klage; Gericht; Entscheid; Obergerichtspräsident; Staatshaftungsklage; Gewährung; Friedensrichteramt; Zivilprozessordnung; Haftung; Vorverfahren; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Instanz; Parteien; Angestellten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 12 (5A_87/2022) | Regeste a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2). | Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht |
146 III 185 (4A_416/2019) | Regeste Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4). | Schlichtung; Schlichtungs; Schlichtungsverhandlung; Klage; Parteien; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Schlichtungsbehörde; Beklagte; Streitwert; Beklagten; Verzicht; Zivilprozessordnung; Gericht; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Schweizerische; Gesetzgeber; Streitigkeit; Streitigkeiten; Verfahren; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; ürde |
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Brunner, Gasser, Schwander, Egli | Basler Kommentar ZPO | 2013 |