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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 198 ZPO vom 2024

Art. 198 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 198 Ausnahmen

Das Schlichtungsverfahren entfällt:

  • a. im summarischen Verfahren;
  • abis. (1) bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB (2) oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
  • b. bei Klagen über den Personenstand;
  • bbis. (3) bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
  • c. im Scheidungsverfahren;
  • d. (4) im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
  • e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG (5) :
  • 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
  • 2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
  • 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),
  • 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
  • 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
  • 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
  • 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
  • 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
  • f. (6) bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
  • g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
  • h. (6) wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
  • i. (8) bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
    (2) SR 210
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt) (AS 2015 4299; BBl 2014 529). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (4) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
    (5) SR 281.1
    (6) (7)
    (7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 198 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB220040ForderungBerufung; Vorinstanz; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Parteien; Beklagten; Klage; Parteientschädigung; Bezirksgericht; Entscheidgebühr; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Beschluss; Berufungskläger; Verfahren; Umtriebe; Akten; Klägers; Erwägungen; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Hochuli; Berufungsbeklagte; Forderung; Eingabe
    ZHNP210013Eintragung eines Pfandrechts und ForderungRecht; Klage; Stockwerkeigentümer; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Rechtsbegehren; Verfügung; Berufungs; Beklagten; Geschäft; Geschäfts-Nr; Ziffer; Entscheid; Gesuch; Klagebewilligung; Parteien; Gericht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Rechtsanwalt; Grundbuch; Dispositiv; Schlichtungsverhandlung; Verwalter; Schlichtungsverfahren; Forderung; Dispositiv-Ziff
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVV160002Umteilung Prozess betreffend DienstbarkeitBezirk; Bezirks; Bezirksgericht; Friedensrichter; Umteilung; Klage; Verwaltungskommission; Gericht; Bezirksgerichts; Verfahren; Parteien; Recht; Anträge; Entscheid; Stellung; Mitglied; Ausstand; Schlichtungsverfahren; Antrag; Stellungnahme; Beklagten; Zuständig; Aufsichtsbehörde; Ersatzrichter; Anschein; Sinne
    ZHVO130081Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Gericht; Schlichtungsverfahren; Klage; Verfahren; Handelsgericht; Rechtsbeistand; Entscheid; Obergerichtspräsident; Bezirksgericht; Bestellung; Kanton; Kantons; Rechtsbeistandes; Handelsregister; Zeitpunkt; Gerichtsschreiberin; Eingabe; Haftpflichtprozess; Beurteilung; Einreichung; Streitigkeiten; Instanz; Sinne; Voraussetzungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 12 (5A_87/2022)
    Regeste
     a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
    Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
    145 III 428 (4A_44/2019)Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). Recht; Gericht; Eingabe; Klage; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsschrift; Original; Handelsgericht; Ansprecher; Klageschrift; Rechtsprechung; Urteil; Neueinreichung; Rückdatierung; Zuständigkeit; Behörde; Anforderungen; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Gesuch

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Egli Zürich, St. Gallen2011
    Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Egli Zürich, St. Gallen2011