Art. 196 Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (1)
Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230165 | Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und Widerruf | Beschuldigte; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Über; Waffe; Recht; Massnahme; Urteil; Waffen; Berufung; Verteidigung; Gericht; Tatschwere; Waffengesetz; Privatkläger; Sinne; Genugtuung; Gerichtskasse; Busse; Verfahren; Überhaft; Brand; Dossier; Vollzug; Geldstrafe; Widerhandlung; Daten; Missbrauch |
ZH | SB220187 | Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Berufung; Handlung; Vorinstanz; Handlungen; Verteidigung; Sinne; Profil; Urteil; Recht; Freiheitsstrafe; Kantons; Kinder; Vollzug; Tätigkeitsverbot; Dispositiv; Versuch; Staatsanwaltschaft; Erwägungen; Kindern; DNA-Probe; DNA-Profil; Berufungsverhandlung; Sachverhalt; Ermittler |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 IV 81 | Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung. Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4). Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale "Einwilligung" der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist (E. 3). Die Sicherungseinziehung einer Schusswaffe durch den Strafrichter verletzt Bundesrecht, wenn die Waffe keinen Bezug zu einer Straftat hat (E. 4.1 und 4.2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Waffenrechts (E. 4.2). | Prostituierte; Prostitution; Frauen; Person; Schweiz; Prostituierten; Wille; Willen; Druck; Recht; Salon; Vorinstanz; Salons; Handlung; Täter; Waffe; Einziehung; Botschaft; Entscheidung; Sinne; Waffen; Urteil; Förderung; Menschenhandel; Entscheidungsfreiheit; Umstände; Pistole; Bundesgericht; Festhalten; Gewerbe |
128 IV 117 | Art. 1 und 196 StGB; Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, nullum crimen sine lege, Menschenhandel, Begriff der wirksamen Einwilligung. Zum Verhältnis Staatsvertragsrecht/nationales Recht nach Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit (E. 3b). Bei Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Landesrecht schliesst der Grundsatz nullum crimen sine lege die Strafbarkeit eines Verhaltens allein auf der Grundlage eines Staatsvertrages jedenfalls dann aus, wenn dieser nicht direkt anwendbar ist (E. 3b am Ende). Der Tatbestand des Menschenhandels ist in der Regel erfüllt, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Deren Einwilligung in diese Tätigkeit ist nicht wirksam, wenn sie, wie im beurteilten Fall, durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt ist (E. 4b und c; Präzisierung der Rechtsprechung). Art. 196 StGB ist auch anwendbar auf die Tätigkeit eines Geschäftsführers, der im Ausland Prostituierte für sein Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (E. 6d; Änderung der Rechtsprechung). Art. 196 und 305bis StGB. Zwischen den Tatbeständen des Menschenhandels und der Geldwäscherei besteht echte Konkurrenz. Die Finanzierung des Menschenhandels mit Vermögenswerten, die aus dem Menschenhandel selbst oder aus andern Verbrechen herrühren, ist daher nicht bloss eine durch Art. 196 StGB mitbestrafte Vortat, wenn die Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen vereitelt werden soll (E. 7f). Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG. Wer junge Prostituierte beschäftigt, die mit einem unrechtmässig erlangten Touristenvisum in die Schweiz eingereist sind und hier verweilen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist allein wegen Widerhandlung gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar (E. 9). | Svizzera; Convenzione; Ministero; Attività; Estero; Entrata; Altro; Consiglio; Europa; Corte; Osteria; Tribunale; Recht; ROSCHACHER; Autodeterminazione; Codice; Raccomandazione; Ticino; Menschenhandel; Imputazione; Epoca; Inganno; Berna; Parlamento; Anche; Cantone; Recht; Schweiz; Geldwäscherei; Espulsione |