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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 196 SchKG vom 2024

Art. 196 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 196 Bei ausgeschlagener
Erbschaft
(1)

Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 196 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210010HinterlegungKonkurs; Iderruf; Sicherheit; Gericht; Ungen; SchKG; Leistung; Verfahren; Cherheitsleistung; Schweizerisc; Antrag; Hinterlegung; Sicherheitsleistung; Konkursg; Forder; Konkurswiderruf; Schweizerische; Gericht; Verfahrens; Konkurses; Rsgericht; Widerruf; Aufl; Gläubiger; Prozesse; Materi; Konkursgericht; Recht; Sicherheitsleistungen; Erfül
ZHLF210009HinterlegungKonkurs; Sicherheit; Verfa; Gericht; SchKG; Antrag; Schweizerische; Cherheitsleistun; Leistung; Verfahre; Hinterlegung; Sicherheitsl; Sicherheitsleistung; Gericht; Verfahren; Aufl; Materie; Recht; Konkurses; Konkursamt; Nerin; Widerruf; Esuch; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; Schweizerischem; Recht; Sicherstellung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 7 (9C_194/2009)Art. 28 IVG; Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 196, 260 und 269 SchKG; Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 BGG; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt der Erbschaft vor Abschluss des Konkursverfahrens erklärt hat, ist nicht legitimiert, einen in den Nachlass fallenden öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch - in casu Rentenverfügung einer IV-Stelle - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (E. 2.2). Art. 573 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlich auch in einem Nachkonkurs anwendbar (E. 2.2.2.2). Recht; Beschwerde; Erben; Erbschaft; Anspruch; Recht; Konkurs; Rente; SchKG; Einsprache; Verfahren; Liquidation; Verfügung; IV-Stelle; Konkurs; Verstorbene; Interesse; Urteil; Ausgeschlagen; Verfügungen; Einspracheentscheid; Verstorbenen; Lasses; Aufl; Ausgeschlagene; Mutter; Ausgeschlagenen; Kinderrente; Abteilung; Basel-Stadt
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