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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 194 ZPO vom 2024

Art. 194 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 194 Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten Grundsatz

1 Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

2 Sie verkehren direkt miteinander (1) .

(1) Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 194 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP120016Forderung (Nichteintreten)Berufung; Verfahren; Gericht; Frist; Kantons; Frist; Kostenvorschuss; Parteien; Bundesgericht; Verfügung; Bezirksgericht; Pfäffikon; Einzelgericht; Parteientschädigung; Sozialversicherungsgericht; Präsidialverfügung; Obergericht; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Montani; Schmidt; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Forderung; Nichteintreten; Beklagten; Vorinstanz; Verfahrens; Prozessvoraussetzung
ZHLU110003Rechtshilfe und Rechte der Parteien des SachprozessesRecht; Gericht; Beweisaufnahme; Verfügung; Konto; Rechtsmittel; Hauptprozess; Rechtshilfe; Einzelrichter; Verfahren; Berufung; Entscheid; Parteien; Rechtshilfeverfahren; Stiftung; Mitwirkung; Entscheide; Schriftsatz; Edition; Kontos; Ersuchen; Hauptprozesses; ZPO/ZH; Anordnung; Frage; Charakter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140019Aufsichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. November 2014 (BV140020-G)Akten; Beschwerde; Recht; Akteneinsicht; Verfahren; Verfahren; Aufsicht; Gericht; Beschwerdegegner; Aufsichts; Verfahrens; Beschwerdeführers; Interesse; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgericht; Meilen; Rechtsmittel; Akteneinsichtsgesuch; Akten; Gerichte; Urteil; Ausführungen; Gesuch; Obergericht; Einsicht; Gewährung; Zivilverfahren; Einvernahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 229Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; verfahrensrechtlicher Ordre public, materielle Rechtskraft. Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft eines ausländischen Schiedsentscheids durch ein schweizerisches Schiedsgericht unter dem Blickwinkel des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 3). Recht; Schiedsgericht; Rechtskraft; Urteil; Entscheid; Schiedsentscheid; Rechtskraftwirkung; Klage; Schiedsspruch; Schweiz; Urteils; Schiedsgerichts; Ziffer; Erwägung; Schiedsverfahren; Erwägungen; Schiedsentscheids; Schiedsspruchs; Entscheids; Ordre; Parteien; Grundbetrag; Bundesgericht; Gericht; Frankfurt; Grundbeträge; Voraussetzungen; Anspruch
96 I 525Gerichtspolizei im Strafprozess. Art. 4 BV. Grundlagen und Tragweite des Rechts des Angeschuldigten und seines Anwalts, Mängel der Strafuntersuchung vor dem Strafrichter zu rügen (Erw. 2). Wann sind die Grenzen zulässiger Kritik überschritten und darf der Anwalt wegen "unanständigen Benehmens" gegenüber den Behörden der Strafrechtspflege und gegenüber einem Experten mit einer Ordnungsbusse bestraft werden? (Erw. 3). Recht; Kantonsgericht; Anwalt; Ordnungsbusse; Urteil; Angeschuldigten; Vorwurf; Beschwerdeführers; Gericht; Gallen; Rechtspflege; Eingabe; Bundesgericht; Rechtspflege; Experte; Anwalts; Mängel; Busse; Rüge; Verfahren; Akten; Benehmen; Anspruch; Gehör; Ausführungen; Angeklagte; Gehirnwäsche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum ZPO2013