CCS Art. 194 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 194 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 194 E. ... (1)

(1) Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta da la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, cun effect dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 382Art. 154 und Art. 194 ff. ZGB in der Fassung von 1907. Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Güterverbindung; Anrechnung der Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung. 1. Der Anspruch auf künftige Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung stellt eine Anwartschaft dar, die nicht zum ehelichen Vermögen gehört. Diese Anwartschaft ist bei der Berechnung des Vorschlages der ehelichen Gemeinschaft nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4b). 2. Hat eine berufliche Fürsorgeeinrichtung dem unter dem Güterstand der Güterverbindung lebenden Ehemann gestützt auf Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 2 OR und Art. 30 Abs. 2 lit. b BVG einen Betrag in bar ausbezahlt, so gehört dieser zur Errungenschaft des Ehemannes, soweit er nicht in eine andere Kasse einbezahlt worden ist (E. 4c/bb). 3. Abtretung einer Forderung des Vaters der Ehefrau, die ihm gegenüber beiden Ehegatten zusteht, an die Ehefrau als Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil; Fälligkeit und Verzinsung dieser gegenüber dem Ehemann bestehenden Forderung der Ehefrau aus eingebrachtem Gut (E. 5). égime; évoyance; Intimé; érêt; Assurance; édé; été; éance; étention; Union; épouse; Tribunal; édéral; être; Arrêt; époux; érêts; était; éré; Selon; GEISER; Intérêt; étend; éforme; Leistungen; Anwartschaft; Güterstand; Errungenschaft; Autorité; Espèce
99 II 375Erbrechtliche Auflage; Art. 482 ZGB. 1. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5). 2. Von Todes wegen kann die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes über ihr eingebrachtes Gut verfügen (Erw. 6). 3. Eine Auflage, die die gesetzlichen Erben verpflichtet, mit einem Dritten einen bestimmten Teilungsvertrag über einen im Nachlass befindlichen Anteil an einer ungeteilten Erbschaft abzuschliessen, ist zulässig (Erw. 7). Auflage; Zindel; Obrecht; Erben; Zindel-Obrecht; Testament; Verfügung; Ehemann; Teilung; Mutter; Auflagen; Bruder; Testaments; Zustimmung; Ehemannes; Erblasser; Ehefrau; Lebzeiten; Mannes; Recht; Vertrag; Teilungsvertrag; Wille