Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2 Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 09 45 | Rechtsmittelweg und Kognition in ausländerrechtlichen Beschwerdesachen. | |
BS | DG.2016.16 (AG.2016.758) | Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten |