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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 191b BV vom 2024

Art. 191b Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone

1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.

2 Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 09 45Rechtsmittelweg und Kognition in ausländerrechtlichen Beschwerdesachen.
BSDG.2016.16 (AG.2016.758)Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
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