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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 19 URG vom 2023

Art. 19 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 19 5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts Verwendung zum Eigengebrauch

1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:

  • a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
  • b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
  • c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
  • 2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen. (1)

    3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig: (1)

  • a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
  • b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
  • c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
  • d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton, Tonbild- oder Datenträger.
  • 3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen. (3)

    4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 19 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG180234Forderung (URG)Vergütung; Gericht; Klage; Handel; Beklagten; Höhe; Werke; Tarife; Handelsgericht; Parteien; Eigengebrauch; Vergütungen; Einschätzung; Rechnung; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Klageantwort; Werken; Kanton; Kantons; Frist; Urheber; Schätzung; Verwertungsgesellschaften; Gastgewerbe; Verwaltungsaufwand
    ZHHG180257Forderung (URG)Vergütung; Beklagten; Recht; Klage; Netzwerk; Parteien; Tarife; Gericht; Werke; Eigengebrauch; Vergütungen; Höhe; Einschätzung; AnwGebV; Frist; Zustellung; Rechnung; Nutzer; Parteientschädigung; Beilage; Forderung; Werken; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Verfügung; Beilagen; Streitwert
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKEIV.2022.5-ützt; ProLitteris; Urheber; Vergütung; Partei; Forderung; Urheberrecht; Werke; Parteien; Zivilkammer; Obergericht; Eigengebrauch; Tarife; Nutzer; Netzwerkvergütung; Reprografie; Netzwerkvergütungen; Verwertungsgesellschaft; Nutzungen; Klage; Verfahren; Vergütungen; Rechnung; Einschätzung; Parteientschädigung; Entscheid; Urheberrecht:; Urteil; Vizepräsident
    SOZKEIV.2022.10-ützt; ProLitteris; Urheber; Forderung; Vergütung; Partei; Obergericht; Urheberrecht; Werke; Parteien; Tarif; Zivilkammer; Klage; Verfahren; Eigengebrauch; Tarife; Nutzer; Schätzung; Netzwerkvergütung; Reprografie; Netzwerkvergütungen; Verwertungsgesellschaft; Nutzungen; Forderungen; Betrag; Vergütungen; Leistungen; Rechnung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 72 (4A_433/2018)Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2). Urheberrecht; Urheberrechts; Internet; Urheberrechtsverletzung; Provider; Recht; Filme; Teilnehmer; Access; Portal; Passivlegitimation; Unterlassungs; Vorinstanz; Teilnahme; Verantwortlichkeit; Kunden; Nutzer; Zugang; Eigengebrauch; Schutz; Urheberrechtsverletzungen; Schweiz; Providern; Verletzung; Daten; Haftung; Portale; Person
    143 II 617 (2C_685/2016)Art. 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 lit. e und f, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 2 URG; Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ; Art. 8 WCT; Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels; entschädigungsfreier Privatgebrauch. Wenn ein Hotel mittels eigener Antenne Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Hotelzimmer weiterleitet, liegt eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG (und nicht ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) vor (E. 5.1). Aufgrund der Kritik in der Lehre (E. 5.2.2), des Wortlautes der Bestimmung (E. 5.2.3), der seit 1993 weiter entwickelten völkerrechtlichen Verpflichtungen (E. 5.2.4) und der entsprechenden Rechtsprechung (E. 5.2.5) ergibt sich (in teilweiser Abkehr von BGE 119 II 51), dass die Weitersendung von Werken in Gästezimmer von Hotels eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 RBÜ darstellt, weshalb Art. 22 Abs. 2 URG nicht anwendbar ist (E. 5.2.6). Der Konsum von Radio- und Fernsehsendungen in Hotelzimmern stellt auch keinen entschädigungsfreien Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG dar (E. 5.3). Hotel; Urheber; Urteil; Werke; Gästezimmer; Recht; Urheberrecht; Weitersendung; Hotels; Werken; Sinne; Radio; Gästezimmern; Vorinstanz; Tarif; Bundesgericht; Zusatz; Hotelzimmer; Schweiz; ESchK; Wiedergabe; Vergütung; REHBINDER; Urheberrechts; Wahrnehmbarmachen; Verwertung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-816/2019ÖffentlichkeitsprinzipVorinstanz; Tarif; Bundes; Verwaltung; Urteil; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Schieds; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Behörde; Gericht; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Tarifgenehmigungsverfahren; Urheber; Öffentlichkeit; Aufsicht; Genehmigung; Urheberrecht; Verfahrens; Bundesverwaltungs; Tarife
    B-3865/2015UrheberrechtTarif; Quot;; Vorinstanz; Vergütung; Zusatz; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Quot;GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Radio; Gästezimmern; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Urheberrecht; Fernseh; Empfang; Verfügung; Rückwirkung; Verfahren; Verwertung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Gasser Hand, Bern2006
    - Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte2000