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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 19 IPRG vom 2023

Art. 19 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 19 zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts

1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist.

2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180115RechtsöffnungRecht; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeverfahren; Bundesstaat; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Rechtsöffnung; Verfahren; Klägers; Parteien; Zusammenhang; Entscheid; Bezirksgericht; Mutter; Unterhaltszahlungen; Vollstreckung; Interesse; Kinder; Verfügung; Bundesstaates; Pennsylvania; Vorschrift
ZHRT180116RechtsöffnungRecht; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeverfahren; Bundesstaat; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Rechtsöffnung; Parteien; Zusammenhang; Verfahren; Entscheid; Bezirksgericht; Kinder; Bundesstaates; Unterhaltszahlungen; Vollstreckung; Interesse; Verfügung; Unterhaltsberechtigte; Pennsylvania; Vorschrift; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 109 (5A_841/2017)Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Botschaft; Inkrafttreten; Entscheidung; Revision; Scheidungsurteil; Zuständigkeit; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Ergänzung; Gesetzgeber; Gesetzes; Vorsorgeansprüche; Austrittsleistung; Rückwirkung; Vorsorgeansprüchen; Bezug; Sachverhalt; ängig
140 III 477 (4A_74/2014)Art. 190 Abs. 3 IPRG; zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden. Zulässigkeit der Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (E. 3.1).
ändig; Zuständigkeit; Schiedsgericht; Rüge; Rügen; Zwischenentscheid; Bestellung; Schiedsgerichts; Zuständigkeits; Sachverhalts; Bundesgericht; Grundsatz; Verfahrens; Gehörs; Kommentar; Hinweisen; Zwischenentscheide; Fragen; Parteien; Grundlage; Verletzung; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Sachverhaltsfeststellung; Urteil; Anfechtung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.285Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolf, VischerZürcher Kommentar zum IPRG2004