Art. 19 Umstrukturierungen (1)
1
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. (1)
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.
(1) (3)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2012/223 | Urteil Steuerrecht, Art. 241 und 244 lit. f StG (sGS 811.1).Übertragung von Liegenschaften von einer Einzelunternehmung auf eine AG per 1. Januar 2011, nachdem die Liegenschaften am 31. Dezember 2010 aus dem Privatvermögen des Hauptaktionärs der AG in das Geschäftsvermögen der Einzelunternehmung übertragen worden waren. Handänderungssteuerpflicht bejaht (Verwaltungsgericht, B 2012/223; nahezu identisch der Entscheid B 2012/222).Urteil vom 19. Dezember 2013Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, Dr. S. | Steuer; Handänderung; Grundstück; Handänderungssteuer; Recht; Grundstücke; Beilage; Geschäft; Geschäftsvermögen; Gemeinde; Übertragung; Quot; Umstrukturierung; Steueramt; Degersheim; Entscheid; Veranlagung; Vermögens; Handänderungssteuern; Verwaltungsrekurskommission; Privatvermögen; Vertrauen; Einzelunternehmung; Überführung; Vorgehen; ürde |
SG | I/1-2012/213 | Entscheid Art. 18 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Der Pflichtige war Inhaber eines Fabrikationsbetriebs in der Form einer Einzelfirma. Er spaltete diese im Alter von rund 70 Jahren auf und überführte sie ohne das Betriebsgrundstück und den darauf lastenden Hypotheken in eine AG, deren Aktionär er ist. Das Grundstück vermietet er der AG. Damit wurde eine Überführung des Grundstücks vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen | ändig; Liegenschaft; Geschäft; Geschäfts; Fabrik; Erwerbstätigkeit; Betrieb; Privatvermögen; Person; Bundessteuer; Einkommen; E-Strasse; Verkehrswert; Geschäftsvermögen; Überführung; Vorinstanz; Einzelunternehmen; Aktiengesellschaft; Recht; Immobilien; Gesellschaft; Einkünfte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 40 (9C_608/2022) | Regeste Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG ; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Umstrukturierung eines Personenunternehmens; Immobilienverwaltung; Betriebsbegriff. Damit Liegenschaften einen Betrieb im Sinn von Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG darstellen können, ist eine professionelle Immobilienbewirtschaftung vorausgesetzt. Ob dies der Fall ist, hängt nicht davon ab, ob die Verwaltung der Immobilien durch das Unternehmen selbst vorgenommen oder damit eine Drittperson beauftragt wird (E. 6.1-6.9). | Immobilien; Verwaltung; Betrieb; Person; Liegenschaften; Umstrukturierung; Kreisschreiben; Kanton; Urteil; Gemeinde; Unternehmen; Grundstückgewinnsteuer; Vermietung; Arbeit; Immobilienbewirtschaftung; Kantons; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Immobilienverwaltung; Steueramt; Übertragung; Umstrukturierungen; Kapital; Verwaltungsverordnung; Immobiliengesellschaft; Personal; Teilbetrieb |
146 II 73 (2C_923/2018) | Art. 69 ff. FusG ; Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009; partielle mehrwertsteuerliche Steuernachfolge bei Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Fusionsgesetzes. Nach dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999 setzte die Steuernachfolge der übernehmenden Person voraus, dass diese eine Unternehmung "mit Aktiven und Passiven" übernahm. Entsprechend hatte der bisherige Unternehmensträger wegzufallen (E. 2.2). Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 knüpft hingegen an das Fusionsrecht an, weshalb die Steuersukzession auch bei der Übertragung eines Teilvermögens eintreten kann. Die partielle Steuernachfolge ist auf die mit dem Teilvermögen zusammenhängenden Mehrwertsteuern beschränkt (E. 2.3). | Steuer; MWSTG; Steuern; Steuernachfolge; Aktiven; Recht; Unternehmen; Fusion; Passiven; Person; Übertragerin; Übernehmerin; Mehrwertsteuer; Übertragung; Steuersukzession; Übernahme; Urteil; Teilvermögen; Verbindlichkeiten; Unternehmens; Pflichten; Fusionsgesetz; Passiven; Rechte; WUStB; Kapitalgesellschaft |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1183/2020 | Höhere Fachprüfung | Prüfung; Punkt; Punkte; Quot;; Steuer; Erstinstanz; Stellung; Beschwerde; Stellungnahme; Prüfungsbericht; Punkten; Bewertung; Aufgabe; Beschwerdeführers; Antwort; Recht; Akten; Steuern; Vorinstanz; Urteil; Begründung; Noten |
A-6255/2018 | Öffentlichkeitsprinzip | Kanton; Steuer; Vorinstanz; Bundes; Informationen; Kantone; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Bussen; Steuern; Dokumente; Person; Verfahren; Bundessteuer; Öffentlichkeitsprinzip; Zugang; Einsicht; Kantonen; Bekanntgabe; Recht; Geheim; Sinne; Einnahmen; Anzahl; Summe |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2014.55 | Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR). | Bundes; Verfahren; Recht; VStrR; Verfahren; Verteidigung; Untersuchung; Verfahrens; Verwaltung; Beschwerdeentscheid; Bundesstrafgericht; Akten; Verteidiger; Gericht; Anspruch; Beschwerdekammer; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Bundesstrafgerichts; Bundesgesetzes; Rechtsanwalt; Beschluss; Eidgenössischen; Schweiz; Mehrwertsteuer; Bundesgericht |
BV.2013.4 | Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG). | Akten; Untersuchung; Verfahren; VStrR; Untersuchung; Akteneinsicht; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Recht; Verfahrens; Einsicht; Bundesgesetz; Untersuchungsverfahren; Beschwerdeentscheid; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Bundesgesetzes; Verdachts; Antrag; Untersuchungsverfahrens; Anspruch; Verwaltungsverfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Kaufmann, Richner, Frei | Hand zum DBG | 2009 |