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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 19 DBG vom 2024

Art. 19 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 19 Umstrukturierungen (1)

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: (2)

  • a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
  • b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
  • c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. (1)
  • 2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. (1)

    3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.

    (1) (3)
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2012/223Urteil Steuerrecht, Art. 241 und 244 lit. f StG (sGS 811.1).Übertragung von Liegenschaften von einer Einzelunternehmung auf eine AG per 1. Januar 2011, nachdem die Liegenschaften am 31. Dezember 2010 aus dem Privatvermögen des Hauptaktionärs der AG in das Geschäftsvermögen der Einzelunternehmung übertragen worden waren. Handänderungssteuerpflicht bejaht (Verwaltungsgericht, B 2012/223; nahezu identisch der Entscheid B 2012/222).Urteil vom 19. Dezember 2013Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, Dr. S. Steuer; Handänderung; Grundstück; Handänderungssteuer; Recht; Grundstücke; Beilage; Geschäft; Geschäftsvermögen; Gemeinde; Übertragung; Quot; Umstrukturierung; Steueramt; Degersheim; Entscheid; Veranlagung; Vermögens; Handänderungssteuern; Verwaltungsrekurskommission; Privatvermögen; Vertrauen; Einzelunternehmung; Überführung; Vorgehen; ürde
    SGI/1-2012/213Entscheid Art. 18 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Der Pflichtige war Inhaber eines Fabrikationsbetriebs in der Form einer Einzelfirma. Er spaltete diese im Alter von rund 70 Jahren auf und überführte sie ohne das Betriebsgrundstück und den darauf lastenden Hypotheken in eine AG, deren Aktionär er ist. Das Grundstück vermietet er der AG. Damit wurde eine Überführung des Grundstücks vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ändig; Liegenschaft; Geschäft; Geschäfts; Fabrik; Erwerbstätigkeit; Betrieb; Privatvermögen; Person; Bundessteuer; Einkommen; E-Strasse; Verkehrswert; Geschäftsvermögen; Überführung; Vorinstanz; Einzelunternehmen; Aktiengesellschaft; Recht; Immobilien; Gesellschaft; Einkünfte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 40 (9C_608/2022)
    Regeste
    Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG ; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Umstrukturierung eines Personenunternehmens; Immobilienverwaltung; Betriebsbegriff. Damit Liegenschaften einen Betrieb im Sinn von Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG darstellen können, ist eine professionelle Immobilienbewirtschaftung vorausgesetzt. Ob dies der Fall ist, hängt nicht davon ab, ob die Verwaltung der Immobilien durch das Unternehmen selbst vorgenommen oder damit eine Drittperson beauftragt wird (E. 6.1-6.9).
    Immobilien; Verwaltung; Betrieb; Person; Liegenschaften; Umstrukturierung; Kreisschreiben; Kanton; Urteil; Gemeinde; Unternehmen; Grundstückgewinnsteuer; Vermietung; Arbeit; Immobilienbewirtschaftung; Kantons; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Immobilienverwaltung; Steueramt; Übertragung; Umstrukturierungen; Kapital; Verwaltungsverordnung; Immobiliengesellschaft; Personal; Teilbetrieb
    146 II 73 (2C_923/2018) Art. 69 ff. FusG ; Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009; partielle mehrwertsteuerliche Steuernachfolge bei Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Fusionsgesetzes. Nach dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999 setzte die Steuernachfolge der übernehmenden Person voraus, dass diese eine Unternehmung "mit Aktiven und Passiven" übernahm. Entsprechend hatte der bisherige Unternehmensträger wegzufallen (E. 2.2). Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 knüpft hingegen an das Fusionsrecht an, weshalb die Steuersukzession auch bei der Übertragung eines Teilvermögens eintreten kann. Die partielle Steuernachfolge ist auf die mit dem Teilvermögen zusammenhängenden Mehrwertsteuern beschränkt (E. 2.3). Steuer; MWSTG; Steuern; Steuernachfolge; Aktiven; Recht; Unternehmen; Fusion; Passiven; Person; Übertragerin; Übernehmerin; Mehrwertsteuer; Übertragung; Steuersukzession; Übernahme; Urteil; Teilvermögen; Verbindlichkeiten; Unternehmens; Pflichten; Fusionsgesetz; Passiven; Rechte; WUStB; Kapitalgesellschaft

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1183/2020Höhere FachprüfungPrüfung; Punkt; Punkte; Quot;; Steuer; Erstinstanz; Stellung; Beschwerde; Stellungnahme; Prüfungsbericht; Punkten; Bewertung; Aufgabe; Beschwerdeführers; Antwort; Recht; Akten; Steuern; Vorinstanz; Urteil; Begründung; Noten
    A-6255/2018ÖffentlichkeitsprinzipKanton; Steuer; Vorinstanz; Bundes; Informationen; Kantone; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Bussen; Steuern; Dokumente; Person; Verfahren; Bundessteuer; Öffentlichkeitsprinzip; Zugang; Einsicht; Kantonen; Bekanntgabe; Recht; Geheim; Sinne; Einnahmen; Anzahl; Summe

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2014.55Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR).Bundes; Verfahren; Recht; VStrR; Verfahren; Verteidigung; Untersuchung; Verfahrens; Verwaltung; Beschwerdeentscheid; Bundesstrafgericht; Akten; Verteidiger; Gericht; Anspruch; Beschwerdekammer; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Bundesstrafgerichts; Bundesgesetzes; Rechtsanwalt; Beschluss; Eidgenössischen; Schweiz; Mehrwertsteuer; Bundesgericht
    BV.2013.4Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).Akten; Untersuchung; Verfahren; VStrR; Untersuchung; Akteneinsicht; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Recht; Verfahrens; Einsicht; Bundesgesetz; Untersuchungsverfahren; Beschwerdeentscheid; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Bundesgesetzes; Verdachts; Antrag; Untersuchungsverfahrens; Anspruch; Verwaltungsverfahren

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2009