E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 185 ZGB vom 2024

Art. 185 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 185 I. Auf Begehren eines Ehegatten 1. Anordnung

1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:

  • 1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
  • 2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
  • 3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
  • 4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
  • 5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
  • 3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 185 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE160040EheschutzParteien; Recht; Gesuch; Beklagten; Unterhalt; Berufung; Monatlich; Vereinbarung; Eheliche; Urteil; Verfahren; Höhe; Gesuchsgegnerin; Pfäffikon; Wohnung; Gesuchsteller; Auszug; Ehelichen; Zahlbar; Verpflichtet; Bezirksgericht; Gütertrennung; Monats; Unterhaltsbeiträge; Rechtsmittel; Bezahlen; Obergericht; Kantons; Eheschutz; Verpflichten
    ZHLE150043Eheschutz Gesuch; Gesuchs; Tertrennung; Gütertrennung; Scheidung; Gesuchsteller; Anordnung; Wirtschaftlich; Eheschutz; Partei; Parteien; Bundesgericht; Recht; Wirtschaftliche; Umstände; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Eheschutzverfahren; Ehegatte; Gefährdung; Trennung; Wiedervereinigung; Praxis; Ehegatten; Wirtschaftlicher; Interessen
    Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    119 II 167Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4). Wohnsitz; Recht; Schweizerische; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; Unterhalt; Wohnsitzes; Gerichte; Lugano-Übereinkommen; Aufenthalt; Gewöhnliche; Partei; Schweizerischen; Gewöhnlichen; Zuständig; Obergericht; Zürcherischen; International; Schweizerisches; Eheschutzbegehren; Frankreich; Internationale; Nichtigkeitsbeschwerde; Verfügung; Klara; Ehelichen; Einlassung; Vorliegenden
    118 II 27Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes überhaupt noch vorhanden war oder nicht. Hier ist vielmehr Art. 8 ZGB anwendbar (E. 2). 2. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Weder aus Art. 170 noch aus Art. 208 ZGB ergibt sich eine Umkehr der Beweislast (E. 3). 3. Sind die Voraussetzungen von Art. 208 ZGB nicht nachgewiesen, so entsteht keine güterrechtliche Ersatzforderung, wenn Errungenschaft in ehewidriger Weise verwendet worden ist (E. 4).
    Errungenschaft; Ehegatte; Vermögenswert; Ehegatten; Verwendet; Obergericht; Auskunft; Beweislast; Zeitpunkt; Auflösung; Güterstandes; Güterrechtliche; Betrag; Auseinandersetzung; Zuweisen; Umkehr; Vermögenswerte; Voraussetzungen; Fraglichen; Sinne; Richter; Anspruch; Kommentar; Ausschliesslich; Urteil; Berufung; Güterrechtlichen; Nicht; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Berner
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz