Art. 185 I. Auf Begehren eines Ehegatten
1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
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3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE160040 | Eheschutz | Parteien; Recht; Gesuch; Beklagten; Unterhalt; Berufung; Monatlich; Vereinbarung; Eheliche; Urteil; Verfahren; Höhe; Gesuchsgegnerin; Pfäffikon; Wohnung; Gesuchsteller; Auszug; Ehelichen; Zahlbar; Verpflichtet; Bezirksgericht; Gütertrennung; Monats; Unterhaltsbeiträge; Rechtsmittel; Bezahlen; Obergericht; Kantons; Eheschutz; Verpflichten |
ZH | LE150043 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchs; Tertrennung; Gütertrennung; Scheidung; Gesuchsteller; Anordnung; Wirtschaftlich; Eheschutz; Partei; Parteien; Bundesgericht; Recht; Wirtschaftliche; Umstände; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Eheschutzverfahren; Ehegatte; Gefährdung; Trennung; Wiedervereinigung; Praxis; Ehegatten; Wirtschaftlicher; Interessen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 167 | Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4). | Wohnsitz; Recht; Schweizerische; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; Unterhalt; Wohnsitzes; Gerichte; Lugano-Übereinkommen; Aufenthalt; Gewöhnliche; Partei; Schweizerischen; Gewöhnlichen; Zuständig; Obergericht; Zürcherischen; International; Schweizerisches; Eheschutzbegehren; Frankreich; Internationale; Nichtigkeitsbeschwerde; Verfügung; Klara; Ehelichen; Einlassung; Vorliegenden |
118 II 27 | Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes überhaupt noch vorhanden war oder nicht. Hier ist vielmehr Art. 8 ZGB anwendbar (E. 2). 2. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Weder aus Art. 170 noch aus Art. 208 ZGB ergibt sich eine Umkehr der Beweislast (E. 3). 3. Sind die Voraussetzungen von Art. 208 ZGB nicht nachgewiesen, so entsteht keine güterrechtliche Ersatzforderung, wenn Errungenschaft in ehewidriger Weise verwendet worden ist (E. 4). | Errungenschaft; Ehegatte; Vermögenswert; Ehegatten; Verwendet; Obergericht; Auskunft; Beweislast; Zeitpunkt; Auflösung; Güterstandes; Güterrechtliche; Betrag; Auseinandersetzung; Zuweisen; Umkehr; Vermögenswerte; Voraussetzungen; Fraglichen; Sinne; Richter; Anspruch; Kommentar; Ausschliesslich; Urteil; Berufung; Güterrechtlichen; Nicht; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Berner |