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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 185 SchKG vom 2024

Art. 185 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 185 Rechtsmittel (1)

Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde nach der ZPO (2) angefochten werden.

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 185 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Schwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Terschrift; Recht; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Zusammenarbeit; Kanton; Kantonsgericht; Wechselbetreibung; Scheid; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Entscheid; Forderung
GRSKG-06-56Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Recht; Beschwerde; SchKG; Vorschlag; Rechtsvorschlag; Entscheid; Führerin; Wechselbetreibung; Schrift; Schwerdeführerin; Ralvollmacht; Kantonsgericht; Zahlung; Generalvollmacht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Kantonsgerichtsausschuss; Gericht; Glaubhaft; Vertreten; Moesa; Urkunde; Bewilligen; Verfahren; Graubünden; Mitgeteilt; Anwalt; Bungsamt; Bezirksgerichtspräsidium; Beantragt
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