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Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 185 Vollstreckungsverjährung (1)
1 Die Vollstreckung einer Disziplinarbusse verjährt drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.
2 Die Vollstreckung der übrigen Disziplinarstrafen verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).