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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 184 ZGB vom 2024

Art. 184 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 184 III. Form des Vertrages

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 184 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100047Prozesskostenvorschuss Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. September 2010 (CG100002)Recht; Vorinstanz; Rekurs; Partei; Parteien; Ehevertrag; Beschluss; Sinne; Unentgeltliche; Einander; Prozesskostenvorschuss; Vertrag; Ziffer; Eventualiter; Beklagten; Vorinstanzliche; Bringe; Klage; Gesuch; Rechtspflege; Aufgr; Irrtum; Wille; Rechtsbegehren; Notar; Auseinandersetzung; Prozesskostenvorschusses; Aufzuheben; Rekursverfahren; Prüfung
GRZK1 2021 22Nebenfolgen der EhescheidungEhefrau; Kinder; Ehemann; Phase; Eltern; Unterhalt; Über; Vorinstanz; Überschuss; Unterhalts; Einkommen; Partei; Kindes; Parteien; Berufung; Barunterhalt; Recht; Stehend; Ehevertrag; Liegenschaft; Elternteil; Mutter; Leistung; Vater; Ehemannes; Familie; IIB; IIIB; Scheidung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Aebi-MüllerBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2010
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