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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 183 ZPO vom 2024

Art. 183 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 183 Gutachten Grundsätze

1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.

2 Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.

3 Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 183 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210212ForderungFahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich
ZHPC230048Ehescheidung (Einsetzung Gutachter)Vorinstanz; Parteien; Beklagten; Freundschaft; Geschäftsleitung; Verfügung; Gutachten; Einwendungen; Befangenheit; Hochzeit; Gericht; Entscheid; Recht; Bundesgericht; Oberrichter; Beschwerdegegner; Gutachter; Verhältnis; Angestellten; Einfluss; Mitglied; Nichtwissen; Ansicht; Ausstand; Tatsache; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV110025Ablehnung eines HandelsrichterRecht; Ablehnung; Richter; Verfahren; Handelsrichter; Gerichts; Handelsgericht; Beklagten; Abgelehnte; Gericht; Obergericht; Anwalt; Obergerichts; Entscheid; Verwaltungskommission; Ablehnungsbegehren; Anwalt; Anschein; Befangenheit; Prozesspartei; Eingabe; Verfügung; Abgelehnten; Bundesgericht; Frist; Ausstand; Umstände
ZHVV110019Ablehnungsbegehren gegen HandelsrichterRecht; Richter; Verfahren; Handelsrichter; Gerichts; Gericht; Anwalt; Obergericht; Handelsgericht; Obergerichts; Prozesspartei; Abgelehnte; Entscheid; Ablehnungsbegehren; Beklagten; Verwaltungskommission; Bundesgericht; Eingabe; Abgelehnten; Anschein; Befangenheit; Mandat; Kantons; Regel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
141 III 433Art. 168 Abs. 1 ZPO; Beweismittel; Privatgutachten. Ein Privatgutachten stellt kein Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO dar (E. 2).
Beweis; Gutachten; Beweismittel; Privatgutachten; Vorinstanz; Zivilprozess; Parteigutachten; Parteibehauptung; Urteil; Zivilprozessordnung; Recht; Schweizerische; Verfahren; Parteibehauptungen; Rechtsprechung; Bestreitung; Tatsachen; Arbeitsunfähigkeit; Beweiswert; Gericht; Botschaft; Kommentar; Behauptung; Versicherung; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans, Schmid, Haas, Oberhammer zur ZPO2021
Hans, Schmid, Haas, Oberhammer ZPO2021