Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person
1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2 Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190522 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Vorinstanz; Berufung; Beschuldigten; Verkehrs; Geldstrafe; Gutachten; Recht; Urteil; Laser; Tagessätze; Tagessätzen; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Staatsanwalt; Busse; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Probezeit; Person; Verkehrsregeln; Verbindung; Gebrauchsanweisung |
ZH | SB170072 | Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs | Start; Flugzeug; Beschuldigte; Beschuldigten; Startabbruch; Gefährdung; Gutachten; Flugzeugs; Anklage; Piste; Flugverkehr; Flugverkehrs; Flugverkehrsleiter; Flugzeuge; Besatzung; Verteidigung; Zeitpunkt; Vorinstanz; Gefahr; Gutachter; Schlussbericht; Verletzung; Verkehr; Verhalten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2018.55 (AG.2019.117) | Verfügung betreffend Ernennung der Ergänzungsgutachter | Recht; Verfahren; Staatsanwalt; Schweiz; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Experte; Gutachten; Experten; Gutachter; Verfügung; Geburt; Deutschland; Rechtsvertreter; Eingabe; Gutachtens; Fragen; Stellung; Verfahren; Verfahrensleiter; Geburtshilfe; Parteien; Entscheid; ürden |
BS | SB.2017.105 (AG.2019.32) | schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten | Beruf; Berufung; Berufungskläger; Anschluss; Anschlussberufung; Akten; Anschlussberufungskläger; Aussage; Berufungsklägers; Verletzung; Aussagen; Verhandlung; Berufungsverhandlung; Körper; Faust; Beweis; Verfahren; Körperverletzung; Gericht; Urteil; Gericht; Opfer; Recht; Verteidigung; Gutachten; Vorinstanz; Verletzungen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 22 (6B_1320/2020) | Regeste Art. 184 Abs. 3 StPO ; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4). | Anklage; Anklagesachverhalt; Gallen; Sachverständige; Kantons; Verletzung; Person; Urteil; Sachverständigen; Beweis; Gehör; Gutachten; Sachbeschädigung; Waffe; Verkehrsregeln; Gutachterfragen; Parteien; Raubes; Motorfahrzeugs; Verweigerung; Entzug; Aberkennung; Ausweises; Anklagesachverhalte; Tankstellenshop; Zivilforderung |
144 I 253 (1B_520/2017) | Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). | Person; Begutachtung; Recht; Exploration; Verteidigung; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Explorationsgespräch; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; -psychiatrische; Sachverhalt; Gutachter; Verhör; Personen; Gericht; Verfahren; Teilnahmerecht; Einvernahme; Erhebungen; Expertise; Gutachten |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2021.1 | Beschuldigte; Urteil; Filter; Beschuldigten; Bundes; Verfahren; Güter; Berufung; Berufungs; Verfahren; Bewilligung; Entscheid; Kammer; Beweis; BStGer; Entscheide; Urteile; Recht; Bundesgericht; Recht; Apos;; Export; Bewilligungspflicht; Dual-Use; Gericht; Punkt; Anklage; ätig | |
BB.2019.173 | Ausstand der sachverständigen Person (Art. 183 Abs. 3 StPO). | Ausstand; Verfahren; Kammer; Recht; Sachverständige; Gesuch; Gesuchsteller; Bundesgericht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Urteil; Richter; Bundesgerichts; Person; Ausstandsgr; Befangenheit; Anwalt; Institut; Rechtsprechung; Sachverständigen; Schweizer; Bundesstrafgericht; Rechtsvergleichung; Schweizerische; Gutachten; önne |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Praxis, 3. Auflage | 2018 |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Praxis, 3. Auflage | 2018 |