Art. 181 OR vom 2024
Art. 181 Übernahme eines Vermögens oder eines
Geschäftes
1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen. (1)
3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (2) . (3)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ([AS 2004 2617]; [BBl 2000 4337]). (2) [SR 221.301] (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 ([AS 2004 2617]; [BBl 2000 4337]). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4791]; [BBl 2002 3148], [2004 3969]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2006.00052 | Die dreissigtägige Frist zur Mitteilung eines Vorbehalts betreffend die Durchführung eines Einschätzungsverfahrens durch die Gemeinde stellt keine Rechtsmittelfrist dar und fällt demgemäss nicht unter die Fristenstillstandsregelung von § 13 VO StG. | Steuer; Handänderung; Steuer; Recht; Gemeinde; Handänderungssteuer; Fusion; Rekurs; Einschätzung; Frist; Grundstücke; Grundbuch; Grundbuchamt; Pflichtige; September; Handänderungen; Gesellschaft; Kontinuität; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Engagement; Umstrukturierung; Einsprache; Rekurskommission; Übertragung; Rechtsmittel; Beschwerde; Aktiven; Passiven |
SG | I/1-2016/122 | Entscheid Art. 130 Abs. 2 lit. c und 131 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die St. Galler Pensionskasse veräusserte zwei Grundstücke an die Gebäudeversicherungsanstalt. Das Kantonale Steueramt veranlagte die Pensionskasse mit einem steuerbaren Grundstückgewinn, wobei sie auch diejenige Wertsteigerung als Gewinn erfasste, welche während der Haltedauer der Grundstücke durch den Kanton St. Gallen in derjenigen Zeit eingetreten war, als die Pensionskasse noch keine selbständige öffentlich- rechtliche Körperschaft war. Die Grundstücke waren jedoch nicht mit einer latenten Steuerlast an die Pensionskasse übertragen worden, weshalb eine Wertsteigerung vor der Verselbständigung der Pensionskasse nicht mit der Grundstückgewinnsteuer belastet werden darf (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 28. Februar 2017, VRKE I/ 1-2016/122). Gegen dieses Urteil hat das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Kantonalen Steueramts gegen dieses Urteil abgewiesen (B 2017/63). | |
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 344 (4A_500/2013) | Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).
| Miete; Mieter; übertragende; Mieters; übertragenden; Übertragung; Solidarschuld; Vermieter; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Solidarisch; übernehmende; übernehmenden; Haftung; Mietverhältnis; Sinne; Aufl; Obligationenrecht; Schuld; Vertrag; Weiterhaftung; Solidarität; Geschäfts; Solidarische; Urteil; Vermieters; Haftet; Bundesgericht; Artikeln |
136 V 268 (9C_142/2010) | Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5). | Gesellschaft; Beschwerde; Schaden; Gesellschafter; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beitragsforderung; Kollektivgesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Verjährung; Recht; Bezug; Urteil; Ausgeschiedene; Haftet; Haftung; Forderung; Ausgleichskasse; Schadenersatzforderung; Konkurs; Verfügung; Ehemaligen; Einzelfirma; Verjährungsfrist; Bezahlt; Aufl; HANDSCHIN/CHOU; Ausscheiden |