E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 180 StGB vom 2024

Art. 180 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 180 Drohung

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

  • a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
  • abis. (1) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
  • b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. (2)
  • (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 180 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE230097NichtanhandnahmeUnterlagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Versicherer; Recht; Leistungspflicht; Nötigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung; Verbindung; Hinweise; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfügung
    ZHUE230334NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Nötigung; Drohung; Stellungnahme; Kammer; Oberrichter; Anzeige; Verleumdung; Hintergr; Beschwerdegegnern; Aussagen; Kündigung; Verfügung; Verfahren; Eingabe; Entscheid; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Obergericht
    Dieser Artikel erzielt 354 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB170008Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteiung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017)Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Anordnung; Zentralen; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Verwaltungskommission; Anordnungen; Obergericht; Vollzug; Sinne; Recht; Urteil; Gericht; Kantons; Aufsicht; Bundesgericht; Gerichte; Verfahrens; Eingabe; Aufsichts; Vollstreckung; Busse; Einwendungen; Entscheid; Bezirksgericht; Obergerichts; Voraussetzungen
    ZHVB160022Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte Anordnung; Inkasso; Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Verfahrens; Verfügung; Gericht; Obergericht; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Anordnungen; Urteil; Recht; Kantons; Zentralen; Bezirksgericht; Verfahrensnummer; Vollzug; Aufsicht; Entscheid; Busse; Obergerichts; Nichtigkeit; Aufsichts; Verwaltungskommission; Einwendungen; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Betreibung
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 424 (6B_1159/2018)Art. 9 Abs. 1 JStG; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO; Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe. Über die Anrechnung einer stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG auf die Strafe hat das Gericht im Dispositiv des Sachurteils zu befinden (E. 4.4). Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO geht von einer Pflicht der Anrechnung der stationären Beobachtung auf die Strafe aus, legt aber gleichzeitig fest, dass die Anrechnung angemessen zu erfolgen hat. Entscheidend für den Umfang der Anrechnung sind die vom Jugendlichen während der stationären Beobachtung konkret hinzunehmenden Einschränkungen. Eine stationäre Beobachtung, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschränkende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz. Auch die mildeste Form der stationären Beobachtung ist mitzuberücksichtigen, wenn auch wirklich nur in reduziertem Masse (E. 4.5.1 und 4.5.2). Das Gericht ist verpflichtet, die konkreten Verhältnisse während der stationären Beobachtung abzuklären. Nicht anzurechnen ist die Zeit, während welcher sich der Jugendliche auf der Flucht befand (E. 4.5.3). Beobachtung; Anrechnung; JStPO; Untersuchungshaft; Freiheit; Unterbringung; Urteil; Freiheitsstrafe; Vollzug; Sinne; Vorinstanz; Massnahme; Recht; Beschwerdegegner; Über; Jugendliche; AHBasel; Sachurteil; Recht; Abteilung; Jugendlichen; Verhältnisse; E-JStPO; Nidwalden; Gericht; Mordes; Messer
    145 IV 55 (6B_235/2018)Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA; Zielsetzung des FZA, "spezifische Prüfung". Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (E. 3.3). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie bei der Auslegung die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten (E. 3.3). Recht; Landes; Schweiz; Aufenthalt; Landesverweisung; Sinne; Bestimmungen; Aufenthalts; Vorinstanz; Rechtsprechung; Urteil; Verhältnis; Staat; Erwerbstätigkeit; Verhältnismässigkeit; Freizügigkeit; Umsetzung; Wegweisung; Gericht; Rechts; Normen; Landesrecht; Vertrag; Verhalten; Verhaltens; Einzelfall; Mitgliedstaat

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-5110/2019Familienzusammenführung (Asyl)Beziehung; Vater; Kinder; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Recht; Vater-Kind-Beziehung; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Aufbau; Akten; Person; Rechtsvertreter; Verfahren; Kindern; Beistandsperson; Schweiz; Vernehmlassung; Parteien; Ehemann; Eltern; Richter
    F-6623/2016EinreiseverbotEinreise; Einreiseverbot; Recht; Schweiz; Bundes; Sicherheit; AG-act; Beschwerdeführers; Sinne; Obergericht; Person; Urteil; Tötung; Gefährdung; Aufenthalt; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Freizügigkeit; Familie; Gefahr; Staat; Entscheid; Verordnung; Kanton; Verhalten; Mitgliedstaat; Migration

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.25, RP.2022.8Auslieferung; Recht; Filter; Bundes; Schweiz; Deutschland; Entscheid; Rechtshilfe; Beschwerdeführers; Behörde; Ersuchen; Beschwerdekammer; Geldwäsche; Tätergruppierung; Auslieferungsersuchen;; Handlung; Haftbefehl; Alibibeweis; Behörden; Gelder; Mittäter; Verfahren; Beschwerdegegner; Ausführungen; Handlungen
    BB.2021.51Bundes; Filter; Urteil; Urteile; Beschlagnahme; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Hausdurchsuchung; Chemikalien; Beschlagnahmebefehl; Recht; Entscheide; Bundesanwaltschaft; Drohung; Verfahrensakten; Konsulat; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Beweismittel; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Bundesstrafgerichts;; Angst; Kantons

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer, TrechselPraxis, Schweizerisches Strafgesetzbuch2018
    -PRAXISKOMMENTAR STGB2018