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Militärstrafgesetz (MStG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 180 MStG vom 2024

Art. 180 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 180 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Disziplinarfehler

1 Einen Disziplinarfehler begeht, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer:

  • a. seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört;
  • b. öffentliches Ärgernis erregt;
  • c. Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt.
  • 2 Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind:

  • a. leichte Fälle von Straftaten, für die das erste Buch disziplinarische Bestrafung vorsieht;
  • b. leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 3;
  • c. Widerhandlungen gegen das BetmG (1) gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 4.
  • (1) SR 812.121

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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