Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 18 SchKG vom 2024
Art. 18 An die
obere Aufsichtsbehörde (1)
1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 18 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS240037 | Pfändung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Vorinstanz; SchKG; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Existenzminimum; Eingabe; Partei; Begründung; Bundesgericht; Studium; Unterhaltszahlungen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Oberrichterin; Beschluss; Bassersdorf-Nürensdorf; Existenzminimums; Erhob; Akten; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Parteien; Sinne |
ZH | PP230001 | Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG | Betreibung; Beschwerde; Betreibungs; Recht; Bussen; Verfahren; Bussenverfügung; Vorinstanz; Kanton; Inkasso; Rechtskraft; Verfügung; Person; Mitarbeiter; Entscheid; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Betreibungsbegehren; Kantons; SchKG; Nichtigkeit; Partei; Vorinstanzliche; Unterzeichnet; Zugestellt; Steueramt; Verfahrens; Geltend; Bundesgericht; Vorinstanzlichen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 644 (5A_385/2014) | Art. 14 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. c BGG; administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Beschwerde einer Gemeinde gegen die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, welche die Einführung eines EDV-Programms für die Betreibungsämter im Kanton angeordnet hat (E. 2 und 3). | Aufsicht; Gemeinde; Betreibungs; Beschwerde; SchKG; Aufsichtsbehörde; Software; Betreibungsämter; Entscheid; Recht; Kanton; Administrative; Betreibungsamt; Beschwerdeführende; Obere; Interesse; Kantonale; Beschluss; Angefochtene; Schuldbetreibung; SchKG/AG; Niederrohrdorf; Zivilsachen; Angefochtenen; Gemeindeautonomie; Kantons; Schuldbetreibungs; Rechtsprechung; Aargauische |
139 III 498 (5A_295/2013) | Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). | SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Beschwerde; Vermögens; Kostenvorschuss; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Rechtsvorschlages; Partei; Bewilligung; Richter; Erhob; Entscheid; Beantragt; Einrede; Aufl; Konkurs; Mangels; Gericht; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Prüfung; Wechselbetreibung; SchKG; Begründet; Zivilsachen; Summarischen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Maier, Vagnato | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2017 |