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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 18 SchKG vom 2024

Art. 18 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 18 An die
obere Aufsichtsbehörde
(1)

1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 18 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240037PfändungBeschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Vorinstanz; SchKG; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Existenzminimum; Eingabe; Partei; Begründung; Bundesgericht; Studium; Unterhaltszahlungen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Oberrichterin; Beschluss; Bassersdorf-Nürensdorf; Existenzminimums; Erhob; Akten; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Parteien; Sinne
ZHPP230001Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGBetreibung; Beschwerde; Betreibungs; Recht; Bussen; Verfahren; Bussenverfügung; Vorinstanz; Kanton; Inkasso; Rechtskraft; Verfügung; Person; Mitarbeiter; Entscheid; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Betreibungsbegehren; Kantons; SchKG; Nichtigkeit; Partei; Vorinstanzliche; Unterzeichnet; Zugestellt; Steueramt; Verfahrens; Geltend; Bundesgericht; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.56 (AG.2021.150)Rechtsverzögerung
BSBEZ.2019.52 (AG.2019.711)Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (BGer 5A_808/2019 vom 15. Oktober 2019)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 644 (5A_385/2014)Art. 14 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. c BGG; administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Beschwerde einer Gemeinde gegen die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, welche die Einführung eines EDV-Programms für die Betreibungsämter im Kanton angeordnet hat (E. 2 und 3). Aufsicht; Gemeinde; Betreibungs; Beschwerde; SchKG; Aufsichtsbehörde; Software; Betreibungsämter; Entscheid; Recht; Kanton; Administrative; Betreibungsamt; Beschwerdeführende; Obere; Interesse; Kantonale; Beschluss; Angefochtene; Schuldbetreibung; SchKG/AG; Niederrohrdorf; Zivilsachen; Angefochtenen; Gemeindeautonomie; Kantons; Schuldbetreibungs; Rechtsprechung; Aargauische
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Beschwerde; Vermögens; Kostenvorschuss; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Rechtsvorschlages; Partei; Bewilligung; Richter; Erhob; Entscheid; Beantragt; Einrede; Aufl; Konkurs; Mangels; Gericht; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Prüfung; Wechselbetreibung; SchKG; Begründet; Zivilsachen; Summarischen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Maier, Vagnato Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
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