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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 18 IPRG vom 2023

Art. 18 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 18 VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts

Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 18 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230094ForderungAusstellung; Beklagten; Klage; Gericht; Parteien; Recht; Agreement; Schweiz; Sachverhalt; Verfügung; Schweizer; Verzug; Fälligkeit; Investition; Frist; Schweizerischen; Ziffer; Agreements; Höhe; Schuldner; Streitwert; Handelsgericht; Gerichtskosten; Klageantwort; Zustellung; Zuständigkeit; Prozessvoraussetzungen
ZHHG230094ForderungAusstellung; Beklagten; Klage; Gericht; Parteien; Recht; Agreement; Schweiz; Sachverhalt; Verfügung; Schweizer; Verzug; Fälligkeit; Investition; Frist; Schweizerischen; Ziffer; Agreements; Höhe; Schuldner; Streitwert; Handelsgericht; Gerichtskosten; Klageantwort; Zustellung; Zuständigkeit; Prozessvoraussetzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/214Entscheid Art. 2, 5 und 7 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; BewG).Der Beschwerdeführer war als direkter Nachkomme der Erblasserin im Sinn des Schweizerischen Rechts (Art. 457 Abs. 1 ZGB) gesetzlicher Erbe im Sinn von Art. 7 lit. a BewG. Die Erblasserin hatte jedoch eine Stiftung als „alleinige und ausschliessliche Erbin“ eingesetzt, welche als juristische Person mit Sitz in Deutschland nicht gesetzliche, sondern eingesetzte Alleinerbin ist. Der Erwerb der Grundstücke in der Schweiz durch sie selbst unterstände somit der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 7 lit. a BewG).Der Begriff „im Erbgang“ (Art. 7 lit. a BewG) ist nach schweizerischem Recht auszulegen. Der Beschwerdeführer als von der Erblasserin nicht berücksichtigter Pflichtteilserbe war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, da über seine Erbenstellung kein gerichtliches Urteil (Ungültigkeits- und Herabsetzungsverfahren) vorlag und die Miterben seine Erbenstellung auch nicht anerkannten. Er nahm daher nicht am Erbgang teil, weshalb er sich nicht auf Art. 7 lit. a BewG berufen konnte.Im Weiteren verneinte das Verwaltungsgericht die Frage der Gleichbehandlung der Stiftung mit einem nicht nach schweizerischem Recht geschaffenen Trust (Treugesellschaft), (Verwaltungsgericht, B 2016/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_484/2018). Grundstück; Grundstücke; Erblasser; Erblasserin; Erben; Vermächtnis; Testament; Erwerb; Familienstiftung; Recht; Testaments; Bewilligung; Erbgang; Schweiz; Urkunde; Stiftung; Trust; Vorinstanz; Auflage; Person; Bewilligungspflicht; Grundbuch; Entscheid; Personen; Erbenstellung; Vermächtnisse; Testamentsauslegung; Satzung; Alleinerbin
SGB 2007/13UrteilSteuerrecht, Art. 53 und Art. 70 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Einer liechtensteinischen Stiftung, die nach ihrem Zweck eine nach Schweizer Recht unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung ist, kann nicht allein unter Berufung auf die in der Schweiz geltenden Bestimmungen oder den ordre public die steuerliche Anerkennung versagt werden. Weist die Stiftung auch nach dem Ableben der Stifterin Merkmale auf, dass sie von der begünstigten Person beherrscht wird, so liegt eine kontrollierte Stiftung vor, der die steuerliche Anerkennung versagt werden darf (Verwaltungsgericht, B 2007/13). Stiftung; Recht; Stifter; Reglement; Familie; Familien; Stifterin; Stiftungsvermögen; Stiftungsrat; Reglements; Familienstiftung; J-Stiftung; Ertrag; Statuten; Person; Begünstigte; Unterhalts; Schweiz; Zweck; Aenderung; Vermögens; Ableben; Verwaltung; Rechtspersönlichkeit; Begünstigten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 462 (4A_98/2017)Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 186 IPRG); mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbare Entscheide wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG. Zusammenstellung der Entscheide, insbesondere der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Anfechtungsobjekt einer Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG bilden können (E. 2.1 und 2.2) oder sogar umgehend angefochten werden müssen (E. 2.3). Vor Bundesgericht kann einzig der Entscheid - Zwischen- oder Endentscheid - direkt angefochten werden, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts endgültig regelt. Dies ist nicht der Fall bei einem Zwischenentscheid, bei dem das Schiedsgericht vorab einzelne oder mehrere von der beklagten Partei vorgebrachte Gründe zur Stützung der Unzuständigkeitseinrede definitiv verwirft unter Vorbehalt, einen oder mehrere verbleibende Gründe zusammen mit der Hauptsache zu behandeln (E. 3). étence; édure; écision; Incompétence; éral; Tribunal; être; étent; édéral; ègle; écisions; Arbitrage; Exception; éfinitive; écart; éalable; éférence; éjudicielle; ément; éférences; Application; éfinitivement; éclare; édiat; Schiedsgericht; été; Objet; éfenderesse; Autre; Fédération
138 III 304 (4A_589/2011)Ist das auf einen Vertrag (Abgrenzungsvereinbarung) gestützte gerichtliche Verbot an eine Partei, gegen Eintragungsgesuche einer bestimmten Marke Widerspruch zu erheben, bzw. der Befehl, bereits erhobene Widersprüche zurückzuziehen, ein Prozessführungsverbot ("anti-suit injunction")? Begriff der "anti-suit injunction" und Anwendungsfälle. Zur Zulässigkeit des Erlasses von Prozessführungsverboten durch schweizerische Gerichte (E. 5.3.1). Die vorliegend ausgesprochenen Befehle und Verbote zielen auf die Durchsetzung von materiellrechtlichen Unterlassungspflichten ab; damit wurde keine anti-suit injunction erlassen (E. 5.3.2). Dem Gericht, das für den Entscheid über Ansprüche aus der Abgrenzungsvereinbarung zuständig ist, steht der Erlass solcher Anordnungen zu (E. 5.4).
Regeste b
Markenabgrenzungsvereinbarung; Vertragsbeendigung aus wichtigen Gründen. Umschreibung des Vertragstyps der Markenabgrenzungsvereinbarung. Zulässigkeit. Abgrenzung zum Lizenzvertrag. Anwendbarkeit der Grundsätze über die ausserordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und Ausschluss einer ordentlichen Kündigung (E. 6, 7 und 11).
Marke; Abgrenzung; Abgrenzungsvereinbarung; Vertrag; Gericht; Marken; Prozess; Vertrags; Recht; Vorinstanz; LugÜ; Prozessführung; Prozessführungsverbot; Kündigung; Widerspruch; -suit; MSchG; Parteien; Urteil; Wort-/Bildmarke; Inhaber; Entscheid; Handel; Streit; Verfahren; Folge; Prozessführungsverbote; ängig