Art. 18 Sonntagsarbeit (1)
1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Entscheid/2023/8 | Avocat; ’avocat; ’il; éfinitive; Chambre; édure; écision; était; Lausanne; énal; Interdiction; ’au; Exercice; ésidente; édé; énale; ’est; ’exercice; êteur; Bohnet/Martenet; ’interdiction; érer; ’avait | |
VD | Entscheid/2021/207 | Avocat; écision; ’avocat; Chambre; ’au; énale; ’intéressé; Autorité; ’enquête; ’il; Procureur; éfinitive; ’à; ’autorité; Objet; ésidente; ’encontre; Lausanne; Procureure; édure; ’autorisation; élai; ’est; éférences |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2013.00139 | Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3). | Arbeit; Fitness; Arbeitsplätze; Massnahme; Massnahmen; Stadt; Arbeitsgesetz; Gesundheits; Mitarbeitenden; Wegleitung; Sicht; Tageslicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Entscheid; Bistro; Dispositiv-Ziff; Fitnesscenter; Arbeitsplätzen; Rekurs; Kunden; Umweltdepartement; Beleuchtung |
ZH | VB.2002.00332 | Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit bejaht bei einem Verkaufsgeschäft, das wegen seiner Grösse und seines Sortiments am in Frage stehenden Bahnhof nicht mehr als Reisebedürfnisbetrieb bezeichnet werden kann. | Reise; Bahnhof; Bedürfnis; Geschäft; Reisen; Reisende; Verkauf; Bedürfnisse; Reisenden; Verkaufs; Arbeit; Nebenbetrieb; Lebens; Bundesgericht; Sonntag; Betrieb; Lebensmittel; Verkehrs; Angebot; Reisebedürfnisbetrieb; Betriebe; Uster; Nebenbetriebe; Bahnhöfen; Verfügung; Stadelhofen; Laden; Bahnreise |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 411 (4A_103/2013) | Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). | Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Recht; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; Kantons; Verpflichtungen; Anwendbarkeit; Arbeitgeberin; Beschwerdegegner; Glarus; Entschädigung; Vorinstanz; Geltungsbereich; Bestimmungen; Bundes; Ausland; Parteien; Arbeitsvertrag; Klage |
134 II 265 (2C_212/2008) | Art. 18 und 27 ArG; Art. 26 ArGV 2; Verbot der Sonntagsarbeit; Ausnahme für Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr; Kanton Genf. Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit und Übersicht über die möglichen Abweichungen hievon (E. 4.1); Streitgegenstand (E. 4.2). Zum Begriff der "Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr": Tragweite und Zielsetzung von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (E. 5). | érogation; édéral; Genève; -service; équentation; écité; Service; Tribunal; érogations; Interdiction; Ordonnance; être; écision; Entreprise; été; édérale; Entreprises; Cette; égorie; ément; égories; évue; Conseil; état; égislateur; Arrêt; Inspection; écisions; étation; élégation |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5979/2018 | Bundespersonal | Arbeit; Pause; Pausen; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Vorinstanz; Objekt; Objekte; Arbeitszeit; Bundes; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Einsätze; Recht; Fahrzeit; Schicht; Verkehr; önnen |
A-5978/2018 | Bundespersonal | Arbeit; Pause; Pausen; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Objekt; Vorinstanz; Objekte; Arbeitszeit; Bundes; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Einsätze; Recht; Schicht; Verkehr; Fahrzeit; önnen |