LEI Art. 18 - Pratitgar in’activitad da gudogn dependenta

Einleitung zur Rechtsnorm LEI:



Art. 18 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (LEI) drucken

Art. 18 Admissiun ad ina dimora cun activitad da gudogn Pratitgar in’activitad da gudogn dependenta

Persunas estras pon vegnir admessas per pratitgar in’activitad da gudogn dependenta, sche:

  • a. quai correspunda a l’interess da l’economia generala;
  • b. la dumonda d’in patrun è avant maun; e
  • c. las premissas tenor ils artitgels 20–25 èn ademplidas.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.65-Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Beschwerdeführers; Anspruch; Recht; Migrationsamt; Anwesenheit; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Integration; Bosnien; Herzegowina; Verfügung; Ausreise; Ehegatte; Verlängerung; Aufenthaltsanspruch; Person
    SOVWBES.2022.178-Arbeit; Musik; Aufenthalt; Schweiz; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Interesse; Arbeitgeber; Bewerber; Aufenthaltsbewilligung; Arbeitsmarkt; Suchbemühungen; Departement; Diplom; Ausbildung; Frühbereich; Bewilligung; Integration; Anspruch; Privatlebens; Ausländer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Erteilung; Verfahrens; Schweiz; Anspruch; Kurzaufenthalt; Opfers; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Recht; Behörde; Behörden; Menschenhandels; CEDAW; Schutz; Entscheid; Behörden; Staat; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren; Übereinkommen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-3132/2019EinreiseverbotEinreise; Erwerbstätigkeit; Schweiz; SEM-act; Einreiseverbot; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Holzfigur; Holzfiguren; Aufenthalt; AG-pag; Fernhaltemassnahme; Interesse; Akten; Beschwerdeführers; Aufenthalts; Kanton; Kantons; Brockenhaus; Verkauf; Ausländer; Sicherheit; BVGer; Migration; Vorinstanz; Einreisesperre; Sachverhalt; Richter
    F-6434/2017Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des KantonsHotel; Vorinstanz; BVGer; Erwerb; Interesse; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Voraussetzungen; Zulassung; Zustimmung; SEM-act; BVGer-act; Ausländer; Restaurant; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Wirtschaft; Hotels; Über; Vorentscheid; Investition; Ermessen; Arbeitsmarkt; Zulassungsvoraussetzung; Schwester; Zulassungsvoraussetzungen