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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 179 ZPO vom 2024

Art. 179 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden

Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 179 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ240010Errichtung Vormundschaft / Ernennung VormundinBezirk; Bezirksrat; Vater; Mutter; Kindes; Entscheid; Recht; Schweiz; Geburtsurkunde; Urteil; Vaters; Vormundschaft; Hinwil; Sinne; Anerkennung; Vaterschaft; Gericht; Zivilstand; Sorge; Urkunde; Person; Kanton; Kantons; Schweizer; Kindesverhältnis; Personen; Rechtsmittel; Vormundin; Kamerun; ützt
ZHPP230027ForderungBeschwerde; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gipser; Recht; Beschwerdegegners; Einzelunternehmen; Parteien; Klage; Vertrag; Verfahren; Gipserarbeiten; Einzelunternehmens; Entscheid; Forderung; Handelsregister; Gericht; Kommanditgesellschaft; Beschwerdeführer; Maler; Besserung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Geschäft; Besetzung; Streitwert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.4-Betreibung; Arrest; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Thierstein; Zustellung; Gläubiger; SchKG; Forderung; Schuldbetreibung; Konkurs; Zustellungszeugnis; Dorneck; Aufsichtsbehörde; Urteil; Dorneck-Thierstein; Prosequierung; Betreibungsamtes; Beschwerdeführers; Beilage; Rechtshilfe; Zahlungsbefehls; Amtsgericht; Entscheid; SCBES; Oberrichter; Amtsgerichts; Gläubigern
SOSCBES.2022.17-Betreibung; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Pfändungsankündigung; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Konkurs; Dorneck; Thierstein; Zahlungsbefehls; Person; Recht; Urteil; Gläubiger; Urkunde; Schuldner; Unterschrift; Haager; Übereinkommen; Arrest; Zivil; Basler; Kommentar; Basel; Aufsichtsbehörde; Dorneck-Thierstein; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 453 (5A_648/2016)Art. 178 ZPO; Begriff der Echtheit einer Urkunde. Art. 178 ZPO betrifft nur die Echtheit im engeren Sinne, also die Frage, ob die Urkunde von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist. Art. 178 ZPO betrifft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde (E. 3). Echtheit; Urkunde; Richtigkeit; Urteil; Urkunden; Zivilprozess; Schweizerische; Beweis; Recht; Unterschrift; Botschaft; Recht; Echtheit; Zivilprozessordnung; Urheber; Echtheit; Sinne; Bestreitung; Zweifel; Kommentar; Dokument; Aussteller; Lehre; Forderung; Rechtsöffnung; Obergericht; Auslegung; Schweizerisches; Kanton

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Karl Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017