Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 179 ZGB vom 2024
Art. 179 (1)
1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. (2)
2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ([AS 1999 1118]; [BBl 1996 I 1]). (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 ([AS 2014 357]; [BBl 2011 9077]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Art. 179 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC230041 | Ehescheidung (Sistierung) | Beschwerde; Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Beschwerdeführerin; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Partei; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Eheliche; Massnahmen; Berge; Geburt; Scheidungsurteil; Scheidungspunkt |
ZH | LY230038 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Kinder; Berufung; Unterhalt; Abänderung; Nerin; Gesuchsgegnerin; Einkommen; Suchstellers; Gesuchstellers; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Eheschutz; Verfahren; Berufungsbeklagte; Partei; Monatlich; Bonus; Zulagen; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Parteien; Berufungskläger; Verfügung; Veränderung; Zeitpunkt; Verhältnisse |
Dieser Artikel erzielt 225 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00154 | Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-. | Scheidung; Massnahmen; Recht; Scheidungsurteil; Eheschutz; Beschwerde; Ausländische; Unterhalts; Schweiz; Minderjährigen; Entscheid; Vorsorgliche; Schweizerische; Ergänzung; Gericht; Sozial; Regel; Eltern; Gewöhnlichen; Aufenthalt; Schutz; Beschwerdegegnerin; Scheidungsurteils; Verfügung; Eheschutzrichterlich; Kommentar; Kindes; Rechtstitel; Unterhaltsbeiträge; Staat |
LU | A 98 120 A 98 121 | §§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4). | |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 95 (5A_294/2021) | Regeste Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8). | Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Getrenntlebens; Erlass; Massnahmen; Abänderungsverfahren |
143 III 617 (5A_857/2016) | Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). | Beschwerde; Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Selbstständig; Ehegatten; Veränderung; Selbstständige; Erwerbstätigkeit; Einkommens; Beschwerdeführer; FamPrach; Anspruch; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Urteile; Massnahme; Getrenntleben; Unterhalt; Obergericht; Dauerhafte; Arbeitslosenentschädigung; Fragen; Getrenntlebens; Leistung; Abänderungsgesuch; Massnahmen |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-6106/2006 | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Bundes; Verf?gung; Kinder; Wegweisung; Beschwerdef?hrers; Familie; Wiedererw?gung; Ehefrau; Schweiz; EMARK; Vollzug; Kindern; Bundesverwaltungsgericht; Praxis; Bundesamt; Vorinstanz; Akten; Angefochten; Grundsatz; Ausl?nder; Aufenthalt; Urteil; Wiedererw?gungsgesuch; Wegweisungsvollzugs; Rechtskr?ftig; Asylgesetz; Einheit; Verfahren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Vetterli | Kommentar Scheidung | 2017 |
Vetterli, Fankhauser | Kommentar Scheidung | 2017 |