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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 179 ZGB vom 2024

Art. 179 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 179 (1)

1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. (2)

2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 179 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230041Ehescheidung (Sistierung)Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Recht; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Massnahmen; Scheidungsurteil; Geburt; Scheidungspunkt; Ehegatten; Streit
ZHLY230038Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Kinder; Berufung; Unterhalt; Abänderung; Gesuchsgegnerin; Einkommen; Gesuchstellers; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Eheschutz; Berufungsbeklagte; Bonus; Zulagen; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Parteien; Berufungskläger; Verfügung; Veränderung; Zeitpunkt; Verhältnisse; Familie; Verfahren; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00154Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-.Scheidung; Massnahmen; Recht; Scheidungsurteil; Eheschutz; Unterhalts; Schweiz; Minderjährigen; Entscheid; Jugendhilfe; Ergänzung; Gericht; Sozial; Regel; Eltern; Aufenthalt; Schutz; Scheidungsurteils; Verfügung; Kommentar; Kindes; Rechtstitel; Unterhaltsbeiträge; Staat; Zuständigkeit; Behörden
SOZKBER.2024.12-Apos; Ehemann; Berufung; Recht; Einkommen; DTZPR; Pikettdienst; Unterhalt; Monatslohn; Berufungskläger; Ehemannes; Urkunde; Abänderung; Eheschutz; Urteil; Parteien; Nettoeinkommen; Barunterhalt; Bestätigung; Staat; Berufungsbeklagte; Urteils; Rechtspflege; Gründen; Lohnabrechnung; Zahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen
143 III 617 (5A_857/2016)Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Ehegatten; Veränderung; Erwerbstätigkeit; Einkommens; FamPrach; Anspruch; Entscheid; Urteile; Massnahme; Getrenntleben; Unterhalt; Fragen; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Getrenntlebens; Leistung; Abänderungsgesuch; Massnahmen; Scheidung; Gewinn

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-6106/2006Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)Bundes; Verfügung; Kinder; Wegweisung; Beschwerdeführers; Familie; Wiedererwägung; Ehefrau; Schweiz; EMARK; Vollzug; Kindern; Bundesverwaltungsgericht; Praxis; Bundesamt; Vorinstanz; Akten; Grundsatz; Ausländer; Aufenthalt; Urteil; Wiedererwägungsgesuch; Wegweisungsvollzugs; äftig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FankhauserKommentar Scheidung2017
Schwenzer, FankhauserKommentar Scheidung2017