Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
1 Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson.
2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142 Absatz 2.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220588 | Mehrfache Drohung und Widerruf | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Aussagen; Messer; Drohung; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Tisch; Telefon; Angst; Recht; Geldstrafe; Person; Berufung; Winterthur; Verteidigung; Verfahren; Äusserung; Einvernahme; Gespräch; Beweis; ätte |
ZH | SB220300 | Menschenhandel etc. | äger; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Handlung; Urteil; Prostitution; Handlungen; Berufung; Polizei; ürfe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.83 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Recht; Verkehr; Aussage; Personen; Auskunftsperson; Verfahren; Polizei; Urteil; Aussagen; Solothurn; Erstbefragung; Einvernahme; Beweis; Zeugin; Verfahren; Obergericht; Verletzung; Urteils; Verfahrens; Fahrzeug; Staat; Verkehrsregeln; Vorinstanz; üssen |
BS | SB.2018.32 (AG.2018.732) | versuchte schwere Körperverletzung (BGer 6B_8/2019 vom 19.02.2019) | Berufung; Berufungsklägerin; Gericht; Aussage; Messer; Urteil; Aussagen; Verfahren; Ehemann; Gerichts; Akten; Auskunftsperson; Zeugnisverweigerungsrecht; Messern; Recht; Massnahme; Zeuge; Behandlung; Verteidiger; Gericht; Handgelenke; Basel; Person; Verfahrens; Einvernahme; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte |
141 IV 20 | Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4). Regeste b Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4). Regeste c Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4). Regeste d Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4). Regeste e Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4). Regeste f Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3). | Privatklägerin; Einvernahme; Aussage; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anklage; Protokoll; Befragung; Eröffnung; Untersuchung; Verfahrens; Prozess; Vorinstanz; Recht; Drohung; Urteil; Aussagen; Beweis; Hinweis; Person; Verfahren; Verfügung; Akten; Eröffnungsverfügung; Auskunftsperson; Folgen; Schweizerische; Prozessordnung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.21 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Bundes; Untersuchung; Verfahren; Verfahren; Nichtanhandnahme; Beschuldigte; Polizei; Messer; Staatsanwaltschaft; Kontrolle; Recht; Tatverdacht; Einvernahme; Bundesstrafgericht; Auftrag; Ermittlung; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Staatsanwältin; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Kantonspolizei; Schwyz; Untersuchung; StPO;; Verfahrens; Sachverhalt; Aussage; Einvernahmen; Kontrolleur |
Autor | Kommentar | Jahr |
Andreas Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
Schweizer | Praxis, 2. Auflage, Zürich | 2013 |