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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 179 StGB vom 2024

Art. 179 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 179 Verletzung des Schriftgeheimnisses

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen,wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt,wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 179 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230037Zahlungsbefehl Nr. ...Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; SchKG; Kanton; Entscheid; Konkurs; Begründung; Betreibungsbeamte; Obergericht; Kantons; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamtes; Unterschrift; Stempel; Schuldbetreibung; Schreibweise; Namens; Betreibungsämter; Geroldswil; Frist; Vernehmlassung; Verfahren; Vorbringen; Bundesgericht; Identität
ZHUE180089EinstellungDaten; Beschwerdegegner; Phone; Staatsanwaltschaft; Recht; Beweis; Verfahren; Schrift; Verfahren; Rückgabe; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Verletzung; Datenanalyse; Beweise; WhatsApp; Verschluss; Recht; Untersuchung; Verfügung; Beschwerdegegnern; Mobiltelefon; Sendung; Trechsel; Entschädigung; Kantons; Rechtsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.61 (AG.2020.38)gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Irreführung der Rechtspflege, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie Führen eines MotorfahrzeBerufung; Anschlussberufung; Berufungskläger; Anschlussberufungsbeklagte; Gericht; Anschlussberufungsbeklagten; Recht; Delikt; Probezeit; Urteil; Freiheitsstrafe; Gericht; Berufungsklägers; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Befehl; Urteil; Verfahren; Zumessung; Schadenersatzforderung; Gerichts; Täter; Verfahren; Bewährungshilfe; Einsatzstrafe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 126 (6B_943/2019) Art. 179 ter StGB ; Aufnehmen von Gesprächen ohne Einwilligung der anderen Gesprächsteilnehmer; Begriff des "nichtöffentlichen Gesprächs". Die Würdigung eines Gesprächs als "nichtöffentlich" im Sinne von Art. 179 bis und 179 ter StGB erfordert nicht notwendig, dass sich dieses auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich, in Anbetracht der gesamten Umstände, dessen Teilnehmer in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind (Änderung der Rechtsprechung; E. 2 und 3). énal; édéral; Tribunal; été; Arrêt; était; être; énale; égale; ément; également; Gespräch; éter; Gesprächs; ésent; Recht; Message; égé; Exprimer; Intimé; épend; étation; Appel; évision; éléphonique; Agent; éterminer; YOUSSEF; écité
141 IV 437Art. 181 StGB; Nötigung durch Stalking. Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit und mehrfach versuchte Nötigung vorliegend bejaht (E. 3.3). Handlung; Beschwerdegegner; Nötigung; Stalking; Handlungen; Handlungsfreiheit; Beschwerdegegners; Person; Urteil; Gericht; E-Mail; Verhalten; Recht; Basel-Stadt; Gewalt; Beziehung; Gespräch; E-Mails; Vorinstanz; Opfer; Drohung; Anklageschrift; Belästigungen; Androhung; Beschränkung; ässig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.66, BP.2023.38Bundes; Sicherheit; Anzeige; Anzeigeerstatter; Person; Sicherheitsdienst; Verordnung; Transport; Bundesanwaltschaft; Personen; Securitas; Mitarbeiter; Aufgabe; Verkehr; Aufgaben; Recht; Maske; Sicherheitsorgane; Daten; Kontrolle; Covid-; -Verordnung; Transportunternehmen; Angestellte; Anzeigeerstatters; Verfahren; Amtsmissbrauch; Bundesgericht; Sicherheitsdienstes
SK.2016.22Erwerben und Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfache Widerhandlungen (Besitz, Konsum, Anstalten treffen und Verkauf) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a BetmG), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB); mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies Ziff. 1 StGB)

Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO), Einstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO)
Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kammer; Anklage; Bundesanwaltschaft; Privatklägerin; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Parteien; Anklageschrift; Bundesstrafgerichtes; Anträge; Tätlichkeiten; Missbrauch; Vereinbarung; Sistierung; Verfahrenskosten; Entschädigung; Entscheid; Tribunal; Beschimpfung; Hausfriedensbruch; Sachbeschädigung; Verfügungen; Fernmeldeanlage; Einstellung; Verfahrens; Rückzug

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Strafrecht2019
VogelBasler 4. Auflage 2019