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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 178 ZPO vom 2024

Art. 178 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 178 Echtheit

Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 178 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHPS230147Betreibung Nr. ...Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Recht; Betreibung; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Betreibungs; Stockwerkeigentümer; Akten; Rückweisung; Rechtsanwalt; Betreibungsamt; Rüge; Unterschrift; Spruchkörper; Vollmacht; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Mitwirkung; Spruchkörpers; Anspruch; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2012.65Entscheid Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E- Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65). Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Vertrag; Klage; Software; Beklagten; E-Mail; Vertrags; Softwarelizenz; Gerichtsstandsvereinbarung; Recht; Parteien; Gerichtsstandsklausel; Stellung; Honorar; -hostingvertrag; Willen; Gallen; Klageantwort; Vereinbarung; Button; Höhe; Eingabe; Entscheid; Gültigkeit
BSZB.2021.14 (AG.2021.158)Scheidung Zivilgericht; Entscheid; Beweis; Verfügung; Recht; Zustellung; Eingabe; Zivilgerichts; Beschwerde; Beweismittel; Begründung; Beschwerdeführers; Beweismittelergänzung; Scheidung; Zivilgerichtspräsidentin; Ordnungsbusse; Entscheide; Berufung; Auflage; Kommentar; Appellationsgericht; Verfahren; Zustellungsdomizil; Noven; Luxemburg; Entscheids; Akten; Tatsache; Rechtsverweigerungs-; Amtsgericht
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Brunner, Gasser, Schwander, SchweizerSchweizerische Zivilprozessordnung Brunner, Gasser, Schwander Hrsg2016