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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 178 ZGB vom 2024

Art. 178 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 178 5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.

2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.

3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 178 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.11 (AG.2020.611)Vorsorgliche Massnahmen während des ScheidungsverfahrensEhefrau; Ehemann; Berufung; Richt; Unterhalt; Entscheid; Recht; Berufungs; Unterhalts; Arbeit; Dispositiv; Zivilgericht; Ehemanns; Dispositivs; Einkommen; Betrag; Kinder; Massnahmen; Unterhaltsbeitrag; Verfügung; Ferien; Gericht; Vorinstanz; Familie; Akten; ZG-Akte; Höhe; Belege
BSZB.2020.10 (AG.2020.518)GetrenntlebenBerufung; Liegenschaft; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Liegenschaften; Verfügung; Berufungsbeklagten; Ehemann; Ehefrau; Unterhalt; Verfügungsbeschränkung; Ansprüche; Familie; Verkauf; Zivilgericht; Gericht; Vermögens; Eingabe; Einkommen; Ehegatten; Verfahren; Grundbuch; Partei; Entscheids; üglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 453 (5A_648/2016)Art. 178 ZPO; Begriff der Echtheit einer Urkunde. Art. 178 ZPO betrifft nur die Echtheit im engeren Sinne, also die Frage, ob die Urkunde von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist. Art. 178 ZPO betrifft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde (E. 3). Echtheit; Urkunde; Richtigkeit; Urteil; Urkunden; Zivilprozess; Schweizerische; Beweis; Recht; Unterschrift; Botschaft; Recht; Echtheit; Zivilprozessordnung; Urheber; Echtheit; Sinne; Bestreitung; Zweifel; Kommentar; Dokument; Aussteller; Lehre; Forderung; Rechtsöffnung; Obergericht; Auslegung; Schweizerisches; Kanton
118 II 378Art. 178 ZGB; Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Diese Vorschrift findet auch beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss Anwendung und dient auch der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche. Der Richter darf jedoch nicht einen strikten Beweis verlangen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliege, sondern hat sich mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen. Appellation; Vermögens; Appellationshof; Verfügung; Beschwerdegegner; Ansprüche; Gefährdung; Beweis; Gesuch; Schweiz; Verfügungs; Vermögenswerte; Erlass; Sicherung; Maria; Ehemann; Belastungsverbot; Entscheid; Vermögensverschiebungen; Interesse; Scheidung; Ehegatten; Vorschrift; Massnahmen; Scheidungsverfahren; Richter; Glaubhaftmachung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Roland Fankhauser, Büchler ZGB2018
Roland Fankhauser, Büchler ZGB2018