Art. 178 Wirkung
des Schuldnerwechsels
1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.
2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190060 | Bauhandwerkerpfandrecht | Streit; Streitberufene; Prozessführende; Zahlung; Lungsgarantie; Gesuch; Zahlungsgarantie; Gesuchs; Eintrag; Eintragung; Streitgegenständliche; Gesuchsgegnerin; Sicherheit; Frist; Streitberufenen; Renden; Prozessführenden; Verfügung; Eingabe; Hinreichend; Gericht; Verfahren; ISv; Rüge; Rügt; Partei; Grundbuch; Hinreichende; Forderung |
VD | HC/2014/342 | - | D Entre; Défaut; Appel; Fissure; Défauts; Fissures; Demande; Civil; Travaux; Juillet; Aient; Demanderesse; Procès; Lettre; Radier; appel; Tribunal; Cause; Dun; Expertise; Constat; Jugement; Entrepris; Domaine |