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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 176 ZGB vom 2024

Art. 176 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 176 b. Regelung des Getrenntlebens

1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:

  • 1. (1) die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
  • 2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
  • 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
  • 2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.

    3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 176 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE230027Abänderung Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Kinder; Parteien; Berufung; Verfahren; Obhut; Prozesskosten; Prozesskostenbeitrag; Betreuung; Gesuchstellers; Vereinbarung; Verfügung; Eltern; Eingabe; Rechtspflege; Leistung; Wohnsitz; Dispositivziffer; Berufungsverfahren; Antrag; Gericht; Eheschutz; Verfahrens; Ziffer; Entscheid; Kindsvertreterin; Einkommen
    ZHLY230022Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Vorinstanz; Einkommen; Unterhalt; Beklagten; Erwägung; Massnahme; Entscheid; Massnahmen; Erwägungen; Recht; Abänderung; Unterhalts; Verfahren; Einkommens; Begründung; Erwerbstätigkeit; Verfügung; Parteien; Scheidung; Verhältnisse; Gericht; Ehegatten; Zeitpunkt; Kinder; Vereinbarung; Eingabe; Scheidungsverfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.18-Kinder; Ehemann; Ehefrau; Obhut; Apos; Mutter; Berufung; Kindes; Vater; Eltern; Kindern; Liegenschaft; Ehegatte; Ehegatten; Verfahren; Kindesvertreter; Urteil; Betreuung; Gericht; Ziffer; Kontakt; Parteien; Unterhalt; Beiständin; Entscheid; Elternteil; Eheschutz; Antrag
    SOZKBER.2023.31-Kinder; Berufung; Ehemann; Apos; Berufungskläger; Obhut; Betreuung; Recht; Unterhalt; Ehefrau; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Vorderrichterin; Kindsmutter; Berufungsbeklagte; Woche; Ehemannes; Ziffer; Kindsvater; Vater; Besuch; Eltern; Eheschutz; Amtsgerichtspräsidentin; Wochen; Rechtspflege; Höhe
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Lücke; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Lücken; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgeausgleich; GRÜTTER; Regelung; Grundlage; Urteil; Verbrauchsunterhalt; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; JUNGO; Gesetzeslücke; Lückenfüllung; Vischer
    144 III 502 (5A_553/2018)Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). Unterhalt; Kindes; Ehefrau; Kinder; Kindesunterhalt; Existenzminimum; Unterhaltsschuldner; Haushalt; Grundbetrag; Unterhaltsanspruch; Schuldner; Recht; Beschwerdeführers; Existenzminimums; Kinderzulage; Unterhaltsbeiträge; Grundsatz; Botschaft; Urteil; Berechnung; Partner; Unterhaltsschuldners; Konkurrenz; Eltern; Kindesunterhaltes; Ehepaar; Vater; ücksichtigt

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2015.4Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung.Beschuldigte; Apos;; Handgranate; Beschuldigten; Opfer; Bundes; Recht; Verletzung; Strasse; Protokoll; Täter; Splitter; Polizei; Urteil; Klage; Bosnien; EV-Protokoll; Ehefrau; Genugtuung; Explosion; Person; Gericht; Opfers; ätzlich

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Geiser, Schwander, IsenringBasler Zivilgesetzbuch I2022
    Geiser, Schwander, IsenringBasler Zivilgesetzbuch I2022