Art. 176 Vertrag mit dem Gläubiger
1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP230027 | Forderung | Beschwerde; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gipser; Recht; Beschwerdegegners; Einzelunternehmen; Parteien; Klage; Vertrag; Verfahren; Gipserarbeiten; Einzelunternehmens; Entscheid; Forderung; Handelsregister; Gericht; Kommanditgesellschaft; Beschwerdeführer; Maler; Besserung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Geschäft; Besetzung; Streitwert |
ZH | NP210014 | Forderung | Schuld; Beklagten; Vorinstanz; Zedentin; Zahlung; Recht; Berufung; Vereinbarung; Partei; Über; Konkurs; Schuldübernahme; Entscheid; Zahlungen; Parteien; Verfahren; Übernahme; Tatsache; Wille; Teilzahlung; Behauptung; Teilzahlungen; Tatsachen; Willen; Vertrag; Forderung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR180005 | Rekurs gegen Verrechnungsanzeige | Rekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Prozesskosten; Bezirksgericht; Verfahren; Zahlung; Gerichtskosten; Beschluss; Winterthur; Verfügung; Prozesskostenvorschüsse; Schuld; Forderung; Rechtsmittel; Obergericht; Verfahrens; Zeitpunkt; Rechtspflege; Entschädigung; Entscheid; Zahlungspflicht; Rückforderung |
GL | OG.2017.00003 | - | Vertrag; Mietvertrag; Apos; Vertrags; Recht; Ehepaar; Laden; Gesellschaft; Urteil; Vorinstanz; Schaden; Beklagten; Verfahren; Parteien; Haftung; Forderung; Beruf; Höhe; Kläger; Urteils; Klägern; Rechnung; Berufung; Familie; Miete |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 82 (9C_354/2012) | Art. 26 Abs. 2 ATSG; Anspruch des Leistungserbringers auf Verzugszins. Die Verpflichtung der sozialen Krankenversicherung zur Leistung von Verzugszinsen an den Leistungserbringer bedarf in der Regel einer Grundlage im Tarifvertrag (E. 3). | Verzugszins; Leistung; Kranken; Leistungserbringer; Urteil; Krankenversicherung; Vertrag; Verzugszinspflicht; Bundes; Schiedsgericht; Auslegung; Bereich; Verzugszinsen; Concordia; Versicherer; Recht; Anspruch; Regel; Pflege; Schweizer; Person; Bereiche; Schweizerische; Tarifvertrag; Stunden; Leistungserbringerin; Vertrags |
122 V 142 | Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. - Damit die als Befreiungsversprechen (Art. 175 Abs. 1 OR) zu wertende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den reglementsgemäss dem versicherten Arbeitnehmer obliegenden Einkauf zu finanzieren, vorsorgerechtlich bedeutsam wird, bedarf es nicht nur eines Schuldübernahmevertrages (Art. 176 Abs. 1 OR) zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber, sondern einer schriftlichen Änderung des Vorsorgevertrages selbst (Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu haben die Parteien des Vorsorgevertrages eine formgültige Absprache getroffen; doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird. | Vorsorge; Einkauf; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Recht; Einkaufs; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Reglement; Rentenprozent; Rentenprozente; Vorsorgevertrag; Reglements; Vertrag; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Parteien; Absprache; Alter; Beiträge; Beschwerdeführers; Arbeitsvertrag; Schuldübernahme; Aufnahmebestätigung; Betrag; Freizügigkeitsleistung; Vorsorgevertrages; Auslegung; Finanzierung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schönenberger, Oser | Zürcher 8 Art. 176 OR. Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen | 2018 |
Schwander | Basler Kommentar zum ZGB | 2012 |