Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 175 ZGB vom 2024
Art. 175 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes a. Gründe
Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 175 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE220067 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Beschwerde; Prozesskosten; Recht; Verfahren; Berufungs; Eheliche; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Unentgeltliche; Partei; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Ehelichen; Unterlagen; Bezahlen; Pensum; Parteien; Monatlich |
ZH | LE210044 | Eheschutz | Gesuch; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Partei; Parteien; Besuch; Recht; Vorinstanz; Eltern; Beruf; Berufung; Besuchs; Gesuchsgegners; Obhut; Recht; Kindes; Tochter; Kinder; Besuchsrecht; Höhe; Monatlich; Schen; Higkeit; Fähig; Elternteil; Mutter; Urteil; Elterliche; Verfahren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 06 256_2 | § 4 Abs. 1 Ziff. 7 aGGStG (vor 1.1.2007 geltende Fassung). Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein längerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist. So genügt es, dass die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Veräusserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten. | |
LU | A 06 256_1 | § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein längerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist. So genügt es, dass die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Veräusserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten. | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 V 361 (9C_572/2008) | Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). | Ehegatte; Ehegatten; Getrennte; Beitrags; Ehetrennung; Gerichtlich; Pflicht; Beschwerde; Scheidung; Getrennten; Verhältnisse; Unterhalt; Eheliche; Beiträge; Beschwerdeführerin; Recht; Beitragsbemessung; Urteil; Person; Ehelichen; Ungetrennt; Verheiratet; Gerichtliche; Nichterwerbstätige; Hinweisen; Gesetzes; Ungetrennte; Soziale; Verhältnissen; Verheiratete |
125 III 57 | Einzeladoption durch einen Ehegatten (Art. 264b Abs. 2 ZGB). Aus Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte von Art. 264b Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass eine Einzeladoption durch einen der getrennt lebenden Ehegatten nur bei einer seit mehr als drei Jahre dauernden gerichtlichen Trennung gemäss Art. 147 Abs. 1 ZGB möglich ist (E. 2). | Trennung; Berufung; Getrenntleben; Einzeladoption; Recht; Verwaltungsgericht; Ehegatten; Adoption; Gerichtlich; Berufungsklägerin; Scheidung; Eheschutzmassnahme; Gerichtliche; Getrenntlebens; Revision; Urteil; Gerichtlichen; Gesetzgeber; Gemeinsame; Haushalt; Aufhebung; Kommentar; Eherecht; Kantons; Freiburg; Gemeinsamen; AArt; Haushaltes; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-231/2015 | Rente | Beschwerde; Schwerdef?hrer; SAK-act; Beschwerdef?hrer; Recht; Verf?gung; Einsprache; Rente; Gerichtlich; Erlass; Verfahren; Altersrente; Beschwerdef?hrerin; Renten; Urteil; Person; Leistungen; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; R?ckwirkend; Gericht; Vorinstanz; Anfechtung; Einspracheentscheide; Gerichtliche; R?ckforderung; Verwaltung; R?ckerstattung; Verf?gungen; Ehegatte |
C-2242/2010 | nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Aufenthalt; Ehemann; Eheliche; Schweiz; Gewalt; Recht; Aufenthalts; Ehelichen; Aufenthaltsbewilligung; Verf?gung; Migration; Akten; Urteil; Verl?ngerung; Ehemannes; Frauen; Bundesverwaltungsgericht; Migrationsbeh?rde; Hinweis; Wegweisung; Basel; Vorinstanz; Sozial; Erw?hnt; Rechtlich; Zusammenhang |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schwander | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2006 |
Schwander | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2006 |