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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 175 SchKG vom 2024

Art. 175 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 175 Zeitpunkt
der Konkurseröffnung

1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.

2 Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 175 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190145KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Beschwerde; Zustellung; Entscheid; Dietikon; Konkurseröffnung; Gläubigerin; Gericht; Verfahren; Zahlung; Konkursamt; Vorladung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Auflage; Partei; Zugestellt; Schuldners; Parteien; Erstinstanzliche; Publikation; Einzelgericht; Recht; Bezahlt; Werden; Konkursamtes; Konkursgericht; Konkursbegehren
ZHPS180223KonkurseröffnungKonkurs; Handelsregister; Konkurse; Konkurseröffnung; SchKG; Mitteilung; HRegV; Schuldner; Mitteilungen; Publikation; Handelsregisteramt; Aufschiebende; Schutz; Publikums; Obergericht; Unverzüglich; Erfolgen; Konkursgericht; IVm; Eintragung; Beschwerde; Urteil; Aufschiebenden; Gesetzliche; Schuldnerin; Aufsicht; Kanton; Wird; Träglich; Tatsachen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/9Entscheid Art. 52 Abs. 3 AHVG. Absolute Verjährung. Die fünfjährige Frist für die absolute Verjährung beginnt mit der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin - und nicht erst bei Auflage des Kollokationsplans - zu laufen. Bei drohendem Eintritt der absoluten Verjährung hat die Ausgleichskasse deshalb vorsorglich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen (E. 2 mit Hinweisen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2016, AHV 2015/9).Entscheid vom 1. September 2016
AGAGVE 2017 99 Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7AHVVFällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcherder Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruchauf Insolvenzentschädigung bis zur Eröffnung des Konkurses. Ferienzuschläge sind dabei...
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